I/o
Chur-Fürstliche Sächsische
flcn/ durch Vollmachten/ odersonsien durchFreundschafft und Gunst der Gewercken / sol-cher Schulden erlassen zu werden/ welches aberweil es sehr gemein geschicht/ den bauenden Ge-wercken ein grosser Abbruch und Nachtheil ist/dadurch ihr auch viel ferner anzuhalten/abge-scheuet werden/ so sol es fortmehr damit alsogehalten werden/ daß welcher Schichtmeistereinige Schuld / der sey viel oder wenig machenwird / des Vorstand so! ohne alle Hülff/ die-selbige Schuld alsbald nieder zulegen ver-pflicht seyn/ und sol / ob darüber Vollmach-ten woltcn ausgebracht werden / nicht gelten/sondern das Geld sol den Arbeitern wie gebühr-lich verlohnet werden/bey sonderlicher Straff/beyde gegen dem Schichtmeister und seinemVorstand.
Und sollen unsere Amptleute mit Fleiß hier-auff Achtung geben/ daß dem also nachgegan-gen werde/ ohne das wollen wir uns gegenihnen nicht weniger/ auch die Straffe vorbe-halten haben.
Der Lxvm Artickel.
wie vrl Zechen em Steiger mne ha-ben mag.
'S sol auch ohne unsers Bergmeisters.Zulassung / keinem Steiger mehr dann-eineZeche zu verwesen/ vcrgünstet werde.
Der lxix. Attickel.
was ein Steiger thun/ und wie er sich ge-gen den 'Arbeitern halten sol.
£ 75 + jeglichcrLteiger solzu jcder Schicht/^Vauff der Zeche gegenwärtig seyn/und(^8>auffsehen/ daß die Arbeiter und Hauerrechte Schichten anfahren und halten/auch sie fleißig anhalten und unterweisen/ denGewercken treulich und nützlich zu arbeiten /so er auch würde befinden/ daß einer oder mehrHäuer oder andere Arbeiter/rechte Schich-ten nicht hielten / den sol er solches in keinenWeg zu gut halten / sondern wo einer gleichauß redlichenUrsachen/in seiner^chicht säumiggewest/ dannoch sol demselben sein Lohn nachAnzahl dagegen abgezogen werden / wo abereiner auß bösen Urjächen nachlässig befundenwürbe/ den sol der Steiger dem Bergmeisteransagen / dem auch der Bergmeister nicht al-lein seinen Lohn sol abrechnen / sondern mitErnst darzu straffen/ und ein jeglicher Stei-ger sol den Häuern alle Schicht selber Eisenund Unschlet geben / und was sie des erü-brigen/ von der Zeche ab und in ihren Nutzzuwenden/nicht gestatten.
Es sollen auch die Steiger / welche nichtErtzt zu pochen/oderandere nöthige Geschafftevorhätten / nach Mittag in der Gruben/ undnicht auff den Halden gefunden werden.
Der lxx. Artickel.
Wie und welche Zeck man anfahrctt/die Ar-bätev fördern/ und nicht einem zwdSchichten föt arbeitenlasten.
sAn sol allezeit frühe zu vier Uhren diec erste Schicht/ die ander zu 12. die'dritte zu 8. des Nachts anfahren/
und also jegliche Schicht 8 Stunden volkom?sich an der Arbeit / jedoch nach Gelegenheit/wieesdic Nothdurffterfordert/ bleiben /undehe der Steiger außklopfft/ nicht vom -Ort sah»ren / und zu jeglicher Schicht so! man eineStunde zuvor anleuten/ damit sich die Arber-'ter darnach zu richten / und destoweniger ihrerVersäumligkeit zu entschuldigen haben.
Es sollen auch Steiger und Schichtmeistik/als im 4;. Artickel auch vermeldet / keine ge-miehtete Jungen noch Knechte haben / son-derlich die das Bier zutragen/ noch einerdem andern zu Gefallen Söhne/ Vettern/Häuer/Knechte oder Jungen fördern/ sonderndie Amptleute sollen darauff achtung geben/daß die einheimische Bergleute und Arbeiter/so zur Arbeit tüchtig befunden / durch denBergmeister und Geschworne/vor den fremb-den gebrauchet / und zur Arbeit gefördert / wel-cheSteiger auch solches alles wie obgemclt nicht' halten/ und dawider handeln würden/ die sollenihrer Dienste entsetzt / und mit Ernst gestrafftwerden.
So sol auch ohne merckliche vorstehendeNoth/hinfort keinen Arbeiter zwo Schichtenzu fahren verstattet wenden / darzu der guteMontag und Bierschichten / bey harter ern-ster Straff/ gantz und gar abgeschafft seyn.
Der lxxi. Artickel.
Wie man rTlachtschrchecn nicht (olgessattcN.
Uff welchen Zechen nicht drey Schich-ten gearbeitet werden / sollen unsere' Amptleute/ dieNachtschichten nicht ge-statten / und wo eine Schicht allein gembeitwird / da sol man die Frühschicht des Mor-gens um viere halten.
Der LXXir. Artickel.
Erb-Ruckus belangende/ wieviel undwem die gebühret.
S sol hinfürder ein jeder Grund-Herr/> vom Adel / Bürger oder Bauer / alsbald'eine neue Fundgrube oder Maaßen bestä-tiget / seinen Erbtheil im Bestätigen zuforderttschuldig seyn / dem auch der Lehenträger solchesfür der Bestätigung anmelden / und sol derGrund-Herr Macht haben vier Kuckus vorseinen Erbtheil zu nehmen/ und selbst zu verle-gen/ oder einen Kuckus/ welcher von den Ge-wercken / in aller Maaßen der Kirchen oderStadt-Kuckus/ frey verbauet werden sol/ zubehalten.
Würde sich aber der Grund-Herr im Bestä-tigen nicht finden / so solwieobgemelt/ihm einKuckus frey verbauet/ und ins Gegen-Buchgeantwort werden / dabey der Grund-Herrbleiben / und ferner keine Anforderung haben/auch die Gewercken keinenSchurff einzufüllen/schuldig seyn sollen.
Wo sichs aber zutrüge/ daß man auff einesManns Grund/ eine volle Maasse nicht ein-bringe!? könte/oder daß man von einem Gutheauff das ander stürtzen müste/ so sol der Be>g-meister den ErbkuckuS/ nach Gelegenheit deSSchadens theilen.
Es