Band 
Erster Theil.
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der fränkischen Hcrrcn zu thun war. Üeberhanptward auch auf die Ermordung eines ktlcmancncin geringeres Lösegcld gesetzt als auf die Ermor«düng eines ^Franken. — In Eriininajprozessenhicng sehr oft die Entscheidung von einem Zwey-kämpfe ab, oder von der Berührung eines glühen-den Eisens oder von der Untertauchung im Wasser.Blieb der Angeklagte unverletzt, so ward er fürschuldlos erklärt, r) Diese Rcchtsform hieß man dasUrtheil Gottes; bey den alten Sachsen nennteman's Ordeale. Auch ein andrer konnte sich an-statt des Verklagten einem solchen Gericht unter-zieh» , z. B. ein Ritter für seine Prinzessin. — Sounwissend immer das Zeitalter war, so ist wol keinZweifel, daß die Noth nicht allerley Täuschungs-Mittel werde erdacht haben, u)

" Auch unter fränkischer Regierung wurden zumessestHelvctien und AUcmanten so wol zu bürgerltchestals zu Rriegesbedicnungen gezogen. So gar findtman, daß nicht lange nach der Schlacht bey Tolbiachwieder Herzoge über Allemanien gesetzt worden.Zween derselben, Vater und Sohn hatten im sieben-ten Jahrhundert ihren Aufenthalt in pfungcn beywinterthur. Bald nach der eben erwähnten Schlachtfiel auch das südwestliche Hcloetien unter fränki-sche Loumäßtgkeik. Gleiches Schicksal hatte end-

t) S. Dlacksteue lur Ic Lo-Ie eriminek äe I'angleterre 1 '. tt.s. ' ,O. Anch bey den Griechen kannte man diese GerickW-probcn; man sehe Sophokles Antigone V. -7a. n) Mansehe: natürliches Zauberbuch, Nürnberg 1745. s- ioy- wieauch I. Fr. Glasers verschiedene Schriften, worinn eeinen brandabhaltrnde» Anstrich bekannt macht.