Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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welche von Zeit zu Zeit die eidgenössischen Tagleistun-gen beschäftigte. Die Reformirten stellten vor,daß ursprünglich die Regierung in Glarus unzer-theilt gewesen, daß die Errichtung der Gesetze, dieAemterwahlen, andre obrigkeitliche Angelegenheitenu. s. w. durch Mehrheit der Stimmen entschiedenworden; im Jahr 1623 habe man freylich wegenVerwaltung der öffentlichen Bedienungen zwischenden verschiedenen Religionsgenossen eine gleichförmigeTheilnehmung verabredet, jedoch mit dem ausdrük-lichen Vorbehalt, daß sie in allen übrigen Stücken,in Absicht auf Kriegs-Kirchen - Regierungsverfassungein unzertrenntes Volk bleiben und dieselbe Staats-verwaltung behalten. Seit etwas Zeit aber schei-nen sich die Ratholicken als besondern Staat imStaat zu betrachten; ganz einseitig habe» sie sichdem eidgenössischen Defenstonalwerk entzogen;eben so einseitig seyn sie mit dem Abt zu St. Gallenwegen der Rheinthalergerichte in ausschließendeVerkommenste getreten; nicht nur haben sie sich dasRecht zu besondernBerarhschlagungen und Verfügun-gen angemaßt, sondern auch sogar in den Landvog-teycn Uznach und Gastal den Volkesaufbruch derReformirten zu gemeineidgenößischem Schutze ge-hindert. Die Ratholicken erwiederten: Sie seynzu ihrem bisherigen Verfahren durch die Vertragevöllig berechtigt und diese Vertrage haben eine gänz-liche Theilung des Landes und der Regierungzur Absicht. Umsonst daß ihnen die übrigen Ran-tone gütliche Ausgleichung noch so dringend empfah»len: beyde Partheyen erschienen im Jahr 1680.vor der Tagleistung in Baden; vor derselben ver-langten