Zweyte Abtheilung.
Ueber den Zweck des Bergbaues und über Berg-werks - Verfassung und Verwaltung *).
Die Sorgfalt, welche man zei'ther fast in allen Euro-päischen Staaten auf die Emporbringung des Bergbaues ver-wendet hat; das Bemühen der Regierungen, ihm durch eineangemessene Verfassung ein möglichst dauerndes Bestehen zugeben, und die Begünstigungen, welche derselbe in den mehr-sten Landern genießt, würde, in der Voraussetzung, daß all«Staaten nicht von einerley Irrthum befangen seyn werden,wohl als ein Beweis angesehen werden können: daß manihn, als ein das National-Vermögen beförderndes und dieNational-Industrie belebendes und erhöhendes Gewerbe, auch
Da Herr G. O. B. R. Karste» im ersten Hefte seine»«Archive « für Bergbau und Hüttenwesen, BreSlau >8>S*über diese wichtigen Gegenstände weit deutlicher, bestimm-ter und überzeugender spricht, al« Herr v. Villefoffe; sostehe ich nicht an, statt des in äs la kieliesse Minerals t,449 — 577 Gesagten, jenen trefflichen Aussatz hier auf-zunehmen. H.
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