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che Entschädigungen für den Grundbesitzer fest, wenn dieseran dem Bergbau keinen Antheil nimmt: daß die Klage überden Eingriff in das Eigenthum wenig Grund hat, und meh-rentheils nur durch ein sehr natürliches und leicht zu erklä-rendes, unangenehmes Gefühl .den Gewinn, welchen dereigne Boden gewährt, nicht, oder nicht ausschließend, ge-nießen zu können' veranlaßt wird.
Aus dem Naturrechte kann die Befugm'ß des Staates,über die unter der Erde befindlichen Schätze zu disponiren,offenbar nicht gefolgert werden: denn die Annahme, daß derBesitzer des Grundes und Bodens auch zugleich der Eigen-thümer aller Schätze sey, welche sich bis zum Mittelpunkteder Erde unter seinem Eigenthum befinden, stimmt mit demnatürlichen Begriffe von Eigentdumsrecht so sehr übcrein,daß man mit Recht fragen würde .welches die Gränze seynsoll, wo die Benutzung des Bodens aufhört.' Allein wirdürfen nicht vergessen, daß es einer der wichtigsten Zweckeder Staatsverbindung ist, das gemeinschaftliche Wohl zu be-fördern, und daß die Gesetze und Verordnungen des Staatsdie natürliche Freyheit und die Rechte der Bürger zwar nichtweiter einschränken müssen, als es der gemeinschaftliche End-zweck erfordert; daß aber die einzelnen Rechte und Vortheiledes Staats den Rechten und Pflichten zur Beförderung deSgemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirkli-cher Widerspruch eintrit, nachstehen müssen; wogegen derStaat demjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vor-theile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigtwird, zu entschädigen gehalten ist*). Bey der Beurthei-lung des unterirdischen Eigenthumsrechts kommt es also dar-auf an, näher zu prüfen: ob das Wesen des bergmännischen