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uigstens vier die Arbeit mit eigner Hand verrichten, widri-genfalls sie als Gewerbe behandelt werden. Die Eigenthü-mer, welche ihre Lehne nicht selbst bauen und verwalten,führen nämlich den Namen einer Gewerkschaft, und die ein-zelnen Mitglieder derselben heißen Gewerken. Die Grubeoder die Zeche, so wie jedes verliehene Bergwerks - Eigen-thum wird in l-8 Antheile oder Kuxe getheilt, von denenein Interessent mehrere besitzen, auch jeder Kux in mehrereAbtheilungen getheilt werden kann, die jedoch nicht untereinem Achtel betragen dürfen. Wer unter den Gewerkenmit dem Bergwerks-Eigenthum beliehen ist, heißt der Lehns-trager, und dieser muß sich vor dem Gegenbuch erklären,daß er die mit Namen anzugebenden Personen, mit ihre»gleichfalls zu bestimmenden Antheilen in das Gesammteigen-thum aufnehme. Jeder Theilhaber kann die Rechte des Ge-sammteigenthums nur durch Eintragung seines Namens indas Gegenbuch erlangen, und erhält darüber einen Gewähr-schein, der ihm zum Beweise der erfolgten Eintragung dient,so daß also nur der als wahrer Eigenthümer eines Berg-theils zu betrachten ist, der als solcher im Gegenbuche steht.Der Lehnsträger wird als der Repräsentant der Gewerkschaftangesehen, in allen Angelegenheiten, welche die Beleihungund Bewahrung des Eigenthums betreffen.
Nach den Preußischen Gesetzen können zwar die Juden,wenn sie mit Grundstücken angesessen sind, oder wenn sie«in feststehendes Gewerbe treiben, Berg - Eigenthum besitzen:allein nach dem Publikando vom 14. November >ZoZ dürfensie nicht Lehnsträger seyn. Christlichen Personen weiblichenGeschlechts kann dageg«n die Lehnsträgcrschast nicht verwei-gert werden. Durch die Königliche Bestimmung vom 20.Januar >8«6 ist den Berg-Beamten und denen noch unterväterlicher Gewalt stehenden Kindern die Erwerbung vonDergwerkstheilen ganz untersagt. Die, welche weniger als