397
nen bis zum letzten Tage des vierten Monats, vom Datumder öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, bey dem Unter-präfekten eingegeben werden, welcher darüber an die Departe-ments-Präfcktur berichtet, woselbst sie nach Maaßgabe desL2ten Artikels in das Register eingetragen werden. DieEinsprüche müssen den Partheyen bekannt gemacht, und dieRegister sollen Jedermann auf Verlangen zur Einsicht vorge-legt werden.
Art. 27. Spätestens einen Monat nach Ablauf derfür das Aushängen und für die öffentliche Bekanntmachungfestgesetzten Frist, und nachdem die in den vorigen Artikelnvorgeschriebenen Formalitäten beachtet sind, hat der Depar-tements - Pcäfckt, auf den Grund eines vom Bergmeistereinzufordernden Gutachtens und der erhaltenen Ueberzeugungvon den Rechten und Fähigkeiten der Muthenden, seinenBericht an den Minister des Innern zu erstatten und einzu-senden.
Art. rg. Ueber die Zulässigkeit der Muthung wirddurch ein im Staalsrathe erwogenes Kaiserliches Decret de-finitiv entschieden; und bis zum Erlaß dieses DecretS kannnoch jeder Einspruch vor dem Minister des Innern, odervor dem General-Sccretär des Staatsraths vorgebracht wer-den. Ist dieser Einspruch durch das aus einer schon erhal-tenen Bclehnung entspringende Eigenthumsrecht oder auf an-dere Weise begründet: so sollen die Partheyen an die Ge-richtshöfe verwiesen werden.
Nach der Preußischen Bergwerks - Verfassung und zwarnamentlich durch das Rescript vom >2. März ' 8»4 müs-sen die Muthungsgcsuche bey dem ersten Betriebs-Beamtendes Berg-Distrikts, oder bey den Direktoren der Bergäm-tcr, auf Recht und Unrecht präsentirl, und es soll ihrAlter nach dem Datum der Präsentation gerechnet wer-den. Die Muthungsgesuche werden in zweyfachen Exempla-