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[Band 1.]
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402 Die Geschichte

solche gleichfalls hieselbst untersuchet werden müssen.Also wurde i) die Erbschaft im rc-ltamento per xser libram mancipiret, woraus verschiedene schließenwollen, daß dieselbe res mancipi gewesen sey. DerHerr Verfasser aber leugnet dieses mit gutem Grun-de, sowohl von dem Erbrechte, als auch von denErbschaftesachen 2) Bezeuget Plinius, daß diePerlen sind mancipiret worden, daher auch solchevon einigen unter res mancipi pflegen gerechnet zuwerden; andere hingegen glauben, daß auch in re-bus nec mancipi die Mancipatio» hätte Statt sindenkönnen: welcher letzter» Meynung der Herr Ver-fasser mit Recht beypflichtet. 3) Glauben viele,daß auch die Kinder, so in väterlicher Gewalt waren,res mancipi gewesen sind; der Herr Verfasser aberleugnet gänzlich, daß dieselben res und im wirklichendominio quiritario gewesen sind. Hiernächst kömmt

derselbe

(*) Hier, sagtHerr Trekell,kömmt hauptsachlich dieFrage

vor: 2b im testamento per *s et libram ius liaeredita-rium oder res hxredirariaefepn mancipiret worden?Der Hr. Verfasser versteht esvom jure Kxreditario,weil res haercdiraris, als eine universitas bono-rum nicht hatten können mancipiret werde». Nungiebt man dieses von einer eigentlichen Mancipirunggerne zu, (darinnen aber eben so wenig jus hxre-ditarium, als res haereditarise hatten könnenmancipiret werden, weil dieselbe eben so wenig in

universitate juris , als in universitate bonorum

Statt finden könne,' aber nicht von dieser Schein-mancipation, als welche familis et pecunias man-cipatio, und der Scheinkaufer familia: et pecu-niae emtor genennet wurde. Durch familia undpecunia aber konnte nicht jus kxreditarium, so»,dem vielmehr res hsrediuriz verstanden werden.