des Hrn. Gerhard Meermann. 4-»
-er vereenigden Neederlanden deputiret worden, in»gleichen der andre Paulus Bups, vormals Profes»ßrr der Rechten zu Franecker, von dem wir verschie-dene, zum römischen Recht gehörige, Schriften haben.Das angenehmste für unsern Gelehrten ist, daß ereine tugendhafte und in der Gottesgelahrtheit sonder-lich erfahrne Dame an ihr hat, daher ihr auch diei7Z2 in 2 Banden herausgegebene Theologie 6e!' Ecriture sainte zugeschrieben worden. Die ehelicheLiebe hat indessen unsern Gelehrten nicht von der Liebezu den Studien abgezogen. So bald er zur Ruhekam, war er darauf bedacht, wie er nicht allein sichselber, sondern auch andern, nützlich seyn möchte. Erfaßte also den Entschluß, allerhand seltene Schriftender beste» Ausleger, sonderlich der Spanier und Fran-zosen, sowohl über das bürgerliche, als canonischeRecht, womit seine Bibliothek versehen war, in einerSammlung der gelehrten Welt mitzutheilen. Als ernun erfuhr, daß dieß lang überlegte Vorhaben denGelehrten gefiel (*); so gab er 1750 gegen das Endedes Jahrs heraus: Conspectum novi thesauri juriscivilis et canonici. Gedruckt im Haag bey Peterde Hondt in Octav. Dieß Stück schrieb er seinemspanischen Freunde, dem Hrn. Gregorius Majan-srus zu, welcher ihm Verschiedenes mitgetheilet hat.Des Hrn. SyndicuS Everard (Dft© Thesaurusjuris ist bekannt genug. Eben ein solch Werk ist desHrn. Meermanns seines, und wird auch eben sostark, wo nicht starker, werden. Die vornehmsten
Schrift
l*) Die Ankündigung desselben steht in gelehrten Zeitun-gen, unter andern in den Hainburgischen ftepen Ur*»heilen Num. xu von 1749. S. 93 u. f.