des Hrn. Gerhard Meermann. 4N
sondern Callet hat auch überall die Sätze der natür-lichen Billigkeit mit ;u Rathe gezogen, und zugleichauf das gesehen, was in praxi, sonderlich nach denfranzösischen Rechten, üblich ist. Der große Tractatde Evictione des Joh. Ant. Mangilii, der i6zozu Venedig gedruckt worden, und insgemein bey denRechtSlehrern in den zu dieser Materie gehörigen strei-tigen Fragen pflegt zu Rathe gezogen zu werden, mußsich gegen dieß Werk verstecken. Denn, ob es gleichtviel practischeS enthält; so fehlt eS ihm doch an AuS-zierungen aus den schönen Wissenschaften, die manhergegen beym Callet findet. Hierauf folgen IV undV zwey Werkchen vom Pfrcol. Fernande; de Ca-stro. DaS erste ad L. ad reparationem 7. C. deaqux ductu, gedruckt zu Salamanca 1640 ; das andread L. unie. C. de gladiator. penit. toll. gedruckt 164}zu Valladolid. Castro hat sich auch, so wohl auf derUniversität, als in Regierungssachen, als einen ge-schickten Mann bewiesen. Er war im Tribunal zuMeyland Advocatus fisci und königl. Rath; nachherkam er als Consultor nach Sicikien, und endlich warder Präsident bey der Kammer von den Finanzen inMenland. Es ist zu wünschen, daß seine Exercita-tiones Salmanticens und sein Tractat de milite Mo-nacho dem Hrn. N leermann auch in die Hände fal-len möchten, um sie dem Thefäuro einverleiben zu kön-nen. Nach diesem erscheint VI. losn. Altamirani etValazquez Comment, in priores XIII. libr. ex XX.Quxst. Q. Cervidii Scsevolx. Dieß Werk hat sehrlange im Mscpt gelegen, bis endlich solches der Profes-sor Juris zu Cervera in Catalonien, Joseph Line-stres und de Monjalvo, der es vom MajansiusEe 4 bekam.