des Hm. Gerhard Meermann. 4z z
Hr. Meermann noch nicht hat auffinden können.Den Beschluß macht X. Petri tie Abaunza zu Sevilla1627 gedruckte Pr-eleclio *d libri V. Decretal. Tir.X.de Sagittariis. Man findet hier diese Materie vielschöner erkläret, als in Lipstt Poiiorcetico und an«dern Scribenten vom Kriegswesen. Da der Autorselbige mit vielen alten Jnscriptionen und Münzenhier und dar zu erläutern sich bemühet hat, so hatHr. Meermann solche sehr schön in Kupfer stechenlassen.
Vom dritten Theile steht eine Recension in den qöt-tingischen Zeitungen No. 15. von 1752. Er ist 756Seiten ohne des Hrn. Herausgebers Vorrede stark.Es befinden sich darin» i) Thalelaei, Theodori,Stephani, Cyrilli, Gobidse und anderer griechischen Ju-risten Gommentarii ad Tit. st’, et Cod. de Postulando,stve de Advocatis et Procuratoribus ac Defensori-bus. Diese Auslegungen sind aus einer in der ley-denschen Bibliothek befindlichen Handschrift, die ehe-mals Ifirac Vossius besessen, abgeschrieben, und Hr.Ruhnkenius liefert hier den ersten Theil davon in<Lateinische überseht, woben er einige gelehrte critischeAnmerkungen mit angebracht hat, die von seiner Stär-ke, beyder in der griechischen Sprache, als in den Rech-ten , eine hinlängliche Probe geben. Wer nur denNamen eines Thalelxi höret, den man mit Recht rwt >?c vofUK/K genennet hat, und sich erinnert,
wie dieser nebst dem Theodoro und Stephano selbervon dem Kaiser lust'nriano in Verfertigung der Pan-decken gebraucht sey; wird aus der Ursache die Schäh-barkeit erkennen, welche man vor die Arbeit dieser al-ten RechtSgelehrten heget. 2) Nicolai Antonii libri
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