des Hrn. M. Jacob Carpov. 515
den habe. Des Hrn. Vehrlins Schriften gegenihn recensiren die alton.Zeit.No.92. von 1748.
z) 1)e juris civilis prae naturali in tutelis ordinan-dis prxstantia. Ein Programma von i Bog. in 4.welches herauskam, als Se. Hochfürstl. Durch!, derHerzog von Coburg Saalfeld, als Administrator DeroEinzug in Weimar hielten. Der Inhalt ist dieser:Das Recht der Natur erfordert Vormünder; diebürgerlichen Gesehe haben jedoch einen Vorzug vordemselben in Ansehung der Bestellung der Vormün-der. Man streitet über die Dauer der Vormund-schaft. Nach dem Gesetze der Natur müßte sie auf-hören, so bald der Unmündige geschickt ist, sich selbstzu regieren, und die Güter zu verwalten. Weil aberdurch diese Entscheidung der Streit nicht gehoben,sondern vielmehr vermehret wird; so ist im bürgerli-chen Rechte eine Zeit bestimmet. Die Römer setztendas 25 Jahr, das sächsische Recht aber das 21.Weil der Vormund Mühe hat, und der Unmündigedurch ihn bey glücklichen Umständen erhalten wird;so ist des Unmündigen Schuldigkeit, den Vormund,wenn er volljährig, zu belohnen, wenn er dazu imStande ist. Ein rechtschaffener Vormund wird sichnicht weigern, Rechenschaft abzulegen. Da aberFälle vorkommen, daß einige nicht daran wollen; sosind auch deswegen in bürgerlichen Rechten Verord-nungen gemacht. Hr. Earpov hielt auch den nDecember in Gegenwart des Herzogs und des Hof-staats eine Rede. Sie ist hernach auf Befehl abge-druckt und handelt
4) De mensura sapientias in principe persecto.3 Bog. in 4. Die Weisheit hat ihre Stufen.
Dieser