des Hm. Philipp Wasmuth. iss
und seine Zuhörer auf diejenigen Schriftsteller zu lei-ten, welche die lateinische Sprache, den Zustand derrömischen Republik, und diejenige Weltweisheit, wel-cher die ersten Stifter des römischen Rechtes zugethangewesen sind, kennen. Diese Lehrart ist ruhmwürdig.Trcdoman hat öftere in seiner Sammlung des wahrenZweckes verfehlet. Die alten RechtSgelehrten warennicht alle. von einer Secce, doch die nieisten warenStoiker. (S. Lverarcii Ottonis oratv de philoso-phia Stoica veterum JCtorum, und öcfyauinburcjde veterum Jurisconsultorum Romanorum Jurispru-dentia Stoica). Wie nöthig ist es nicht also, ihreGesehe aus der ersten Grundlage derselben zu erklä-ren? Gleichen Weg schlagt Hr. IVasmurl) nachErforderung der Sachen im Natur- und Lehnrechte ein.Er ist nicht von denen, welche das römische und in derRömer Sprache geschriebene Gesetz, in der deutschenSprachegründlich genug erklären zu können vermeynen,oder sich begnügen, wenn sie nur eine Menge von Ca-sibus, Decisionibus, Consiliis und Responsis um sichwerfen. Die Erfahrung hat auchgelehret, daß inseinem Hörsaale manche, iht noch seine Unterweisungverehrende, geschickte RechtSgelehrten gebildet worden.
Ehe wir zu den Schriften unseres Gelehrten fort-gehen, melden wir mit einem Worte, daß derselbe deni?ten May 1722 sich mit Jungfer Anna MariaEramcrs, aus Lingen, in den Ehestand begeben, undmit derselben eilf Kinder, wovon noch zehne amLeben sind, gezeuget habe.
Außer denen bereits gemeldeten akademischenSchriften, welche sind
Bbb -
Differt-