926 Geschichte
und Schwarz das römische bürgerliche Recht leh-ren, so ist yr. Eck dieser Profession, welche er bis.her mir bekleidet, entschlagen, und ihm dahingegendie Profession des öffentlichen deutschen und hollän-dischen Rechtes auferleget worden.
So viel wir wissen (wir meynen es so ;u wissen,daß wir eö sageu dürfen) hat Hr. Eck wenigeSchriften unter seinem Namen, und, seit dem erHamm verlassen hat, gar keine, in den Druck ge-geben. Von jenen sind uns seine drey daselbstgehaltene Kachederschristen bekannt geworden:
1) l)c jure ingrediendi a:des alienas.
2) De genuinis sontibus jurisprudentia: forensis.
3) De jure restringendi libertatem scientiae.
als deren der Hr. Do.tor Gerdes in den Mifcella-neis Duisburgensibus Tom. I Fase. I. p. 132. Mel-dung thut , dabey aber zu verstehen giebt, daß, wäh-rend seines Aufenthalts zu Hainm mehrere derglei-chen an das Licht getreten seyn. Vielleicht könnenwir sie zu anderer Zeit näher anzeigen.
Dahingegen ist er allezeit mit Responsen, Dedu-crionen und dergleichen, als weswegen man sich viel-fältig von auswärtigen Orten an ihn gewendet, be-schäfftiget gewesen. Von verschiedenen derselben istauch in öffentlichen Schriften ein Gebrauch gemachtworden. Nicht weniger hat er andern Gelehrtenbereitwillig mit seinen Bevträgen gedienet. Es sinduns davon zween Exempel im Druck zu Gesichte ge-kommen. Das eine den dem Hrn. von derAeeßela. a. O. als welchem er von dem Ausjchlage der
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