ii34 Zusätze zur Geschichte
scheu Fragen und Antworten, und den CulmischenRechtssprüchen, zu verdanken. Das Alter dieserGesetze erhellet nicht bloß aus der alten Schreibart,sondern auch aus den vielen alten und verlegenenWörtern und Redensarten, bey denen man oft ra-then muß, was sie bedeuten sollen. Man hat dießalte Culmische Recht nicht alleingeschrieben, sondernauch gedruckt. Rhoden, der erste Buch-
drucker in Danzig, scheinet es etwa um 1538 zuerstgedruckt zu haben. Der Thornische Bürgermeister,Heinrich Srroband, veranstaltete 1584 die zweyteAusgabe in Folio auf seine Kosten, nach dem Ex-emplar auf Pergaimn. Nachher ist dieß alte Cul-mische, oder besser Magdeburgische, Recht, wie eSin Culm üblich war, in die hochdeutsche Sprachegebracht, wovon noch gedruckte, und geschriebeneExemplarien vorhanden. Dieser hochdeutsche Culmist mit Glolsen und Auslegungen versehen, und heißtdaher der glossirte Culm. Nächst dem alten Culmhat man in Preußen noch eine weilläuftige Samm-lung der Mazdeburgischen Rechte gehabt, so vor1433 verfertigtest, und den Namen der Distinctio-num Magdebu^enlium. führet. Andreas P&l»mann hat sie 1590 zu Wittenberg drucken lassen.Außer dem findn sich noch eine alte SammlungMagdeburgifcher Rechte in der Rathsbibliothek zuDanzig, welche hloß nach den Preußischen,Sittenund Gebräuchen eingerichtet ist. Hierinn sind dieArtikel des Sächsischen Rechts, so in Preußen nichtgehalten werden, ausgemerzt. In vielen Stückenist sie auch von den gedruckten Magdeburgischen Pi-
stinctionen