Band 
[Band 3.]
Seite
964
JPEG-Download
 

964 Geschichte

Sie esto. In studiis nulla interceptio fiatVt facta non est hactenus.

Perge isto pedo, non intercipiendus habenisTttrae Vacunae murcidis

Non interceptum excipiet respublica sic TeIn litterarum plausibus.

Diese wohlgerathene Iugendprobe ist in fünfKapitel abgetheilet. Das erste lastet einige allge-meine Anmerkungen von dem Nuhen und derSicherheit des Briefwechsels, und von der Be-deutung , Erklärung und Unterscheid der Wörtervorabgehen; allwo auch §. 12. einiges von denenzum Bestellen der Briefe abgerichteten Tauben *)beygebracht wird. Das zweyte handelt de litteraruminterceptione illicita, und zeiget, daß nicht nur dieAufsangung solcher Briefe, welche Privatpersonenan einander schreiben, dem natürlichen und bürger.lichen Rechte zuwider sey; sondern auch, daß esunerlaubt sey, die öffentlichen Briefe, das ist,Briefe großer Herren, Obrigkeiten, Geheimschreiber,und dergleichen, aufzufangen. Das dritte führetdie Aufschrift: de licita litterarum interceptione :in wie weit es einem Fürsten zustehe, die Briefeseiner Unterthanen aufzufangen, und insbesonderewas denen deutschen Fürsten und Ständen hierinnfrcystehe, ob und wie fern ein Landesherr fremdeBriefe, eine Unterobrigkeit die Briefe ihrer Unter.

thanen

*) Vergl. Eßküche Erl. der h. Schrift , aus Reiseb.2 ?h. 526. S. allwo auch diese Disputation ange-führet wird.