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[Band 4.]
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Geschichte

selbst, habe. Die Absicht dieser Anmerkungen ist,zu zeigen, daß die königliche Akademie keine Ge.richrsbarkeit habe, kraft eines mit ihrer Stiftung igebohrnen Rechtes.

Herr 2\ontg untersuchet darauf, ob dieseAkademie, kraft eines erworbenen, eines von ei-ner ausdrücklichen oder stillschweigenden Einstim.mung Herstammenden Rechtes, in dem Besitze ei.niger Gerichtsbarkeit sey. Er behauptet das Ge-genrheil, und beruft sich auf die Gestye und jEinrichtung der berlinischen Akademie, wel. ■che am Anfange des zweyten Bandes ihrer Ge. jschichte befindlich sind.

Nachdem er dieses für fest gestellt, ziehet erdaraus den Schluß, daß die Glieder der Akademieihn ihrer Macht nicht unterwerfen, noch vor ih.ren Richterstuhl bringen, noch endlich als ihrenRechtsbeklagten haben behandeln können. IhrUnternehmen kann daher nicht anders, als wie einftemdes und vor den Kopf stoßendes Betragen voneiner gefährlichen Neuerung, welcher alle Belehr«tcn sich zu widersetzen nöthig haben, angesehn wer-den. Auf diesem Grunde glaubet Herr Rönigberechtiget gewesen zu seyn, sich des Gerichtes derberlinischen Akademie zu entziehen, und die widerihn gethane Unternehmungen, als widerrechtliche^mißbräuchliche, und ipso jure nichtige Unterneh-mungen anzusehen.

Allein, ein anders Verbrechen, welches Herr2\6ntg der Akademie vorwirft, und worüber er

bey