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4 (1801) Ueber die Luft, die gemeine und die bei Auflösung der Körper erzeugte / Joseph Weber
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i7. Die Leichenäcker sollen innerhalb volk« (reicher Städte keinesweges geduldet werden. Aufdem Lande und in kleinen luftigen Städtchenmögen sie neben den Pfarrkirchen bestehen; dennsie sind da unschädlich; aber dennoch mit dieserVorsicht, daß der Kirchhof uerhältnißmäßiggroß sei, und daß die Gräber 5 6 Schuhetief auögegrabcn, alte Gräber vor 50 62Jahrrn nicht geöffnet werden. In den Kirchen,worinn schwer oder gar nicht ein Luftwechsel zubewirken ist, soll weder in der Stadt noch auf demLande eine Leiche eingegraben werden.

* Die Atmosphäre zum Vegräbniß der Lei»chen machen, das ist , die Gehenkten in derLuft verfaulen lassen , ist eine Erscheinung,die Eckel erregt, und den Luftkreis mit fau-len Dünsten ansteckt. Die Polizei soll, wiees bei den Jsraeliten (Deut. XXI. 22.

22.) üblich war, die Hingerichteten mit Son-neinintergange von der Richtstatte wegbringenlassen.

i 2 .>Das Hanf - und Flachsbeizen soll nuran grossen und schnellfließen Waßern, oder wennsolche fehlen, in einer, eine halbe Stunde weitenEntfernung, vorn Orte der Mcnschenwohnung ge-stattet werden.

19. Die