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i7. Die Leichenäcker sollen innerhalb volk« (reicher Städte keinesweges geduldet werden. Aufdem Lande und in kleinen luftigen Städtchenmögen sie neben den Pfarrkirchen bestehen; dennsie sind da unschädlich; aber dennoch mit dieserVorsicht, daß der Kirchhof uerhältnißmäßiggroß sei, und daß die Gräber 5 — 6 Schuhetief auögegrabcn, alte Gräber vor 50 — 62Jahrrn nicht geöffnet werden. In den Kirchen,worinn schwer oder gar nicht ein Luftwechsel zubewirken ist, soll weder in der Stadt noch auf demLande eine Leiche eingegraben werden.
* Die Atmosphäre zum Vegräbniß der Lei»chen machen, das ist , die Gehenkten in derLuft verfaulen lassen , ist eine Erscheinung,die Eckel erregt, und den Luftkreis mit fau-len Dünsten ansteckt. Die Polizei soll, wiees bei den Jsraeliten (Deut. XXI. 22.
22.) üblich war, die Hingerichteten mit Son-neinintergange von der Richtstatte wegbringenlassen.
i 2 .>Das Hanf - und Flachsbeizen soll nuran grossen und schnellfließen Waßern, oder wennsolche fehlen, in einer, eine halbe Stunde weitenEntfernung, vorn Orte der Mcnschenwohnung ge-stattet werden.
19. Die