teutsches Salz recht. 53
verkaufen können (§. 184 und 18;). Es verstehetsich bei alle diesen Verauserungenauserdcm von selbst,daß ein Leder neue Gewerke inalleRechte der Ge-sellschaft eintritt, aber auch alle dabei vorkommendeVerbindlichkeiten auf sich nehmen muß. Allediese Berauserungen geschehen inzwischen nur so,daß dem Lehnherrn das Dbereigenthum vorbehal-ten bleibt (§. 891).
§. 936.
Ein ieder Gewerke in einer solchen Salzwerks-gewerkschaft hat dann auch das Recht, daß er so,wie bei einer Berggewerkschaft (§.247), deyen ge-werkschaftlichen Zusammenkünften, oder Gewer-kentagen (Lonventiculis) beiwohnen, oder durcheinen Bevollmächtigten erscheinen kan.
§- 931 -
Ein ieder Gewerke in einer solchen Salzgewerk-schaft hat an allen auf einem Salzwerke errichte-ten Gebauen, an wehren, Wassergraben, waf-serlaufen, Teichen, Lünsten, Schmieden, Salz-brunnen, Gradierhaufern, Soden und wohn-gebauen, mit ihren An- und Zubehörungen,nach der Zahl seiner Kuxen, einen Anteil a), unddieser Anteil gehet bei einer ieden Verauserung ausden neuen Besizzer über. Ja eben einen solchen ver-hälknismäsigen Anteil hat ieder Gewerke an denVorrachen, und Iiwenrarienstükken.
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