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11/5 (1790) Das teutsche Salzrecht / Franz Ludwig Cancrinus
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teutsches Salzrecht. 65

Grundftükke, welche solche zu dem Salzwerksbaunötig haben, einen leidlichen Abtrag, oder eineEntschädigung thun. Es darfsich inzwischen Nie-mand weigern ein solches Grundstük zu Brunnen,Graben, Teichen, Rünstcn, Gradierhausern,

' Rochen, wohn - und andern zu Salzwerkennötigen Gebauen herzugeben a), weil der Bau derl Salzwerke das gemeine Beste eines Staats sehr be-! fordert.

s) lo. 6eorx Bansen Inst. iur. met.germ. P. III.

Sect. II. c. V. §. 7.

§- 954.

Andere solche Rechte und Verbindlichkeitenbestehen darinn, daß die Salzwerksbelehntett dieLleftranren, welche Brand , Listn, Baumate-rialien und dergleichen Dinge liefern, in dem be-dungenen Preise zur rechten Zeit bezahlen, dieseaber gute und tüchtige Waare tieferm

| §. 95t-

! Es ist auch über diese Rechte undVerbindlich-keiren das nötige in den Thal- und Salzordnun-i gcn vorgeschrieben, worauf ich mich dann hier be-ziehe.

§. 956 .

j Cs findet oufet dem allen bei den bürgerlichenRechwhandeln, die bei den Sakzwerken entstehen,

kein