teutsches Salzrecht. 65
Grundftükke, welche solche zu dem Salzwerksbaunötig haben, einen leidlichen Abtrag, oder eineEntschädigung thun. Es darfsich inzwischen Nie-mand weigern ein solches Grundstük zu Brunnen,Graben, Teichen, Rünstcn, Gradierhausern,
' Rochen, wohn - und andern zu Salzwerkennötigen Gebauen herzugeben a), weil der Bau derl Salzwerke das gemeine Beste eines Staats sehr be-! fordert.
s) lo. 6eorx Bansen Inst. iur. met.germ. P. III.
Sect. II. c. V. §. 7.
§- 954.
Andere solche Rechte und Verbindlichkeitenbestehen darinn, daß die Salzwerksbelehntett dieLleftranren, welche Brand , Listn, Baumate-rialien und dergleichen Dinge liefern, in dem be-dungenen Preise zur rechten Zeit bezahlen, dieseaber gute und tüchtige Waare tieferm
| §. 95t-
! Es ist auch über diese Rechte undVerbindlich-keiren das nötige in den Thal- und Salzordnun-i gcn vorgeschrieben, worauf ich mich dann hier be-ziehe.
§. 956 .
j Cs findet oufet dem allen bei den bürgerlichenRechwhandeln, die bei den Sakzwerken entstehen,
kein