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Der VI. Abschnitt.
Ein irregulärer, oder gebrochner Bruch
von dieser Arr ist mir dem (Quotienten
^ einerley, und umgekehrt, der (Quotient mitdem Bruch.
(57§) und^:^
Beweis. Denn
5 5"7
(H9§; also
z Z x 8
8 X z zX 8 '
»24 §.
Aus dem bisherigen ist nun leicht abzunehmen,wie man die Regeln der vier Rechnungsarten anzu-wenden habe, wenn unter den gegebenen Zahlen sol»che vorkommen, die aus ganzen Zahlen mit ange-hängten Brüchen bestehen. Man kann solche Zahlennach d.'M toi H auf uneigentliche Brüche bringen,und mi: ihnen in der Rechnung sodann nach den Re-geln der Bruchrechnung umgehen. Aber dies Ver-fahren ist nicht allemahl das kürzeste.
Beym addiren ist es gemeiniglich am bequemsten,wenn man zuerst die angehängten Brüche summirt,die Srmme, dafern ein «»eigentlicher Bruch her-auskommt, auf die darin enthaltne ganze Zahl bringt,und de, übrig bleibenden Bruch unter der Columneder Brüche schreibt, hierauf aber die herausgebrachteganze Zahl mit zu den ganzen Zahlen fummirt.
RgrsensLehrbegr. 1 Th. H EptMe