2. Kap.j
Ordnungen.
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doch gehörte die große Stube den Ueberwinternden, die Kinderstube ge-wöhnlich den Lehrlingen. Die etwa eingctroffenen Sommerfahrer muß-ten den Ueberwinternden weichen. Besondere Vorschriften regelten dieVerhältnisse des von den Seefahrern mitgcnommenen Priesters, des Mei-sters zu ihren Knapen (Knechten). das.Gericht des Oldermannes, dieVersammlungen der Genossen. Hofwarte, Wächter, große Kettenhundesorgten für die Sicherheit und unterlagen eigenen Verfügungen; inglei-chen waren die Gefalle und Abgaben, besonders für Nutzung von desHofes Geräthen, genau bestimmt. Der Ueberschuß kam jährlich nachalter Sitte in die Marienkirche nach Wisby, was darauf hindeutet, daßdie ganze Ordnung wohl zuerst von den auf Gothlaud angesiedeltenDeutschen herrührte.
Als nun Lübeck ausblühte, suchte es den Wisby'schen Einfluß aufden Hof an sich zu bringen und wurde darin von den mit Mischen» Rechtebegabten Rostock und Wismar unterstützt. Viele sächsische, wendische,preußische und westphälische Städte beschlossen, daß von» nowgoroderHofe nach Lübeck appellirt werden solle, allein Wisby suchte sein Rechtzu vertheidigen, weshalb es kam, daß nun die Städte sich zu Wisby hieltenund Lübeck sich begnügen mußte, die Oberherrschaft des HoseS mit seinerNebenbuhlerin zu theilen, bis der später erstarkende Hansabund allesDerartige unter seine alleinige Obhut brachte. Wir finden aus jenerälteren Zeit zwei Hofordmmgen, von Lübeck gegeben, in welchen es seinheimisches Recht und seine Obergewalt zu wahren sucht, die Societätenmit Russen, Walen, Flamingern, Engländern, ingleichen die Speditions-geschäfte für Rechnung derselben, mit Geldstrafen verpönt, die JuriS-dictionsverhältnisse des Hofes, die Frachtsahrt, genauer regelt und diePrüfung der Waaren vor dem Verkaufe anordnet. Auch werde» Be-stimmungen gegeben, wie entstandener Streit und Missethat zu schlichtenund zu strafen seien, größtentheils in Gemäßheit des Mischen Rechtes.Eine dritte Skra besteht aus den zu Nowgorod von 1315 bis in diezweite Hälfte des 14. Jahrhunderts gefaßten Beschlüssen der Kaufleute,gesammelt und verbessert von den zwei 1370 nach Dorpat Abgeordneten,einem Lübecker und einen Gothländer, als des schon zwei Jahre zwischenLivland und den Russen dauernden Krieges wegen die Vorsteher der Nieder-