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Der Hansabund / von Gustav Gallois
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215
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7. Kap.)

Verhältniß zu den Fürsten.

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Gleichheit des Verhältnisses zu den Landesherren einzuführen, weil einsolches Beginnen, neben dem Haß der über ihre Organisation eifersüchtigwachenden Communen, noch die Abneigung der Fürsten erregt habenwürde. Einiges war freilich Allen gemeinsam, wie das Streben nachUnabhängigkeit von den Fürsten, das bis an das Ende des 15. Jahr-hunderts im beständigen Ansteigen begriffen war, das Ringen der ge-meinen Bürger gegen den städtischen Rath und das Bestreben des letzterennach Ruhe und Gehorsam der Bürger. Unbezweiselt reichssrei war außerLübeck, Goslar, Dortmund, Mühlhausen und Nordhausen beinahe nichteine einzige Stadt: Köln stritt darüber mit seinem Erzbischof, Hamburgund Bremen hatten sich noch vor dem Grafen von Holstein und demBischof von Bremen in Acht zu nehmen, die übrigen erhielten wohl ein-mal vom Kaiser Reichswappen, Reichstitel und dergleichen Tand, wur-den zu Reichsabgaben oder Matrikeln hinzugezogen, waren aber nichtsmehr als Landstädte, obschon sie unabhängiger dastehen mochten, als mancheReichsstädte und die Noth der Landesherren für die Mehrung ihrer Frei-heiten trefflich auszubeuten verstanden. Sie suchten die Burgen in ihrerMitte, wie an den näherliegenden Verkehrsstraßen, zu beseitigen, denLandesherr» aus ihren Mauern zu entfernen und seine Besuche nur un-ter beschwerlicher Condition zuzulassen. Die Huldigung einer Stadtkostete dem Fürsten in der Regel einige Vergabungen, wie in Marburg,wo der Bürgermeister auf 1500 handfeste Bürger gegen den Bischofvon Paderborn pochte. Die Magdeburger sperrten sogar ihren geist-lichen Oberhirten ein und, als er sein ihm abgezwungenes Versprechennicht hielt, stachen sie ihn todt. Das verleidete natürlich den Fürsten,welche oft nichts als leere Titel behielten, die übermüthigen Städter. Pom-mersche und märkische Städte hatten sogar das Recht erhalten, die Bestäti-gung ihrer Privilegien mit den Waffen fordern, oder sich im Weigerungs-fälle einen andern Schirmherrn wählen zu dürfen. Der landesherrlicheRichter snckvovntu^, Vogt) ward mit Gewalt oder Güte zum Ausruferder von den Schoppen gefundenen Criminalurtheile degradirt; der landes-herrliche Zins wurde abgekauft oder die Zusicherung erlangt, daß er nieerhöht werden dürfe, was beim allmäligen Fallen des Geldwerlhes ihnauf Nichts reducirte. Die Landtage beherrschten die Städte entweder,