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Der Hansabund / von Gustav Gallois
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225
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8. Kap.f

Bundesverfassung.

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Stadt darf eine Fehde beilegen, ohne den Bund zu fragen, wenigstensnicht während der zwölfjährigen BnndeSzeit. Auch soll diese Konfödera-tion andere bestehende Bündnisse nicht beeinträchtigen und die bundbrüchigeKommune 100 Mark Silber Strafe zahlen. Die folgenden Bun-desurkunden enthalten dieselben Bestimmungen, nur verbessert, wie dievon 1443, welche indeß der östlichen und westlichen Städte nicht ge-denkt. Die Verbündeten theilen sich in drei Quartiere mit den Häupt-tern Lübeck, Hamburg und Magdeburg. Diese drei Städte sollen die-jenige Rolle übernehmen, welche früher den vier oder acht benachbartenzukam. Ueberfällt ein Fürst oder Ritter, in Weigerung des gütlichenAustrags, eine Bundesstadt, so soll die Bundeshilfe matrikelmäßig ge-leistet werden, wobei Lübeck das höchste Kontingent von 20 Wappenenstellen muß. Die entfernter liegenden Städte zahlen für jeden Wappenen6 Mark Lübisch monatlich. Die alten Bündnisse bleiben, doch darf keinesbestehen, das dem vorliegenden unter 36 — 40 Städten geschlossenenEintrag thäte. Gemeinsam wollten sie des Reiches Straßen schirmen;gefangene Bürger oder angehaltene Güter sollen mit vereinter Machtgelöset, und die sich weigernden Räuber, wie ihre Hehler, von jeglichemVerkehr ausgeschlossen werden, bis Entschädigung gegeben wird. Auf-ruhr in den Städten wollen sie einander anzeigen, ihn gemeinsam ver-hindern und beilegen. Die angeblichen Anstifter sollen sich eidlich reini-gen, und flüchtig nirgends geduldet werden. Keine Commune soll einemFürsten gegen ihre Schwestern beistehen; alle wollen in Bundesfehdenzusammen aushalten, keinen Separatsrieden schließen. Der Bund lau-tete auf sechs Jahre. Die Konföderation von 1450 umfaßte alle Städte(53 — 54) bis aus die nordöstlichen, und theilte sich in drei Theile,denen Lübeck, Magdeburg-Braunschweig, und Münster-Deventer-Wesel-Paderborn Vorsitzen. „Was die Vorsitzende Stadt," heißt es darin, „mit denihr rathenden beschließt, das sollen die andern befolgen; die in einerFehde etwa eroberten Städte und Schlösser bleiben der beleidigten Com-mune; die Entschädigungen für geleisteten Beistand gleichen die vier»ächstgelegenen Städte aus, welche stets Mannschaften zu senden haben.Wird eine Commune angetastet, so sollen die Häupter ihres Drittheilsüber den Hilfezug der andern entscheiden; im Nothfall treten die beiden

Die Hansa.