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Der Hansabund / von Gustav Gallois
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349
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7. Kap.)

Seerecht.

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Es entbält 15 Titel, welche wir kurz charakterisiren wollen. Der ersteTitel handelt in 6 Artikeln von, Schiffbau: Solcher darf nur von han-sischen Bürgern betrieben werden, nur nach einer die Größe und Trag-kraft vorher bestimmenden Certe; auch werden die Rechte der Schiffs-intcressenten beim Bau eines Fahrzeuges bestimmt; der zweite Titelspricht in 4 Artikeln von der Schiffsfreunde (Interessenten) und derRheder Macht in Annehmung und Beurlaubung der Schiffer: Keinerdarf einen Schiffer engagiren, der nicht einen den Rechnungsabschluß be-scheinigenden Entlaß der früheren Rheder besitzt; die Hauer des Schif-fers soll vor der Fahrt stipulirt und auch darüber eine Schrift auf-gesetzt werden, welche schon die eidliche Verpflichtung des Schiffersenthält; bei Vergehen ist der Schiffer zu entlassen, doch muß ihm seinPart nach unparteiischer Taxe zuvor ausbezahlt werden; der dritte Titelhandelt in 19 Artikeln von den Pflichten des Schiffers. Dieser sollder Seefahrt und des Kompasses kundig sein, tüchtige Leute annehmen,darf das Schiff nicht überladen lassen, muß es Nachts nicht verlassen,darf keinen Handel treiben, ist verpflichtet, seinen Leuten die beredeteHauer richtig zu zahlen; die westwärts Fahrenden erhalten dieselbe indrei, die ostwärts Fahrenden in zwei Terminen. Entläßt der Schifferseine Leute während der Reise ohne Ursache, so soll er ihnen den vollenLohn zahlen, es sei denn, sie wären aussäßig geworden. Die Aussagedes Schiffers gilt, wenn seine Leute nicht gegen einander zeugen wollen.Von Edelsteinen,' Geld und andern Kostbarkeiten erhält er den viertenPfennig als Frachtgeld. Dann folgen noch mehrere Einzelbestimmun-gen zur Sicherung der Schiffsinteressenten und ihrer Güter. Dervierte Titel spricht von des Schiffsvolks Aufnehmungen und Amts-gebühren in 29 zum Theil sehr speciellen Artikeln; der fünfte vomAns-rheden (Ausreidung) der Schiffe in 7 Artikeln; der sechste von Bod-mereyen in 3 Artikeln; der siebente in 1 Artikel von der Admiralschaft;der achte vom Seewurf und der Havarie in 4 Artikeln; der neunte vomSchiffbruch und Seefund in 5 Artikeln; der zehnte von andern Schä-den, so sich durch Schuld, Ungeräthe und Unglück an Schiffen be-geben, in 4 Artikeln; der eilstc von der Löschung der Schiffe und Ab-lieserung der Güter in 6 Artikeln; der zwölfte von der Schifferrechnung