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Der Hansabund / von Gustav Gallois
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351
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7. Kap.)

Münze.

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keit des Bundes ist in dieser Beziehung nichts zu berichten. An derStelle des spätern, erst »ach dem Verfall des Hansabundes anfgekomm-nen Postwesens, stand noch ein von einzelnen Städten betriebenes durs-tiges Botenwesen, welches für den einfachen Handelsmechauismus dieserfrüheren Zeiten genügen mochte. Bei dem Unwesen, welches die Fürstenmit der Münzverschlechterung je nach Bedürfniß trieben und der Uneinig-keit der Städte selbst, war an die Statuirung eines allgemeingiltigenMünzfußes der letzter» nicht zu denken. Die Städte hörten auf, zumünzen, da die Fürsten ihr schweres Geld einschmolzen und schlechteresdaraus prägten. Eine Werthherabsetzung des letzter» führte zu Kolli-sionen verdrießlicher Art, wie dies die Geschichte Hamburgs vielfachzeigt, namentlich Dänemark gegenüber. Um die Mitte des 16. Jahr-hunderts war großer Streit über den Werth der fürstlichen Thaler inVerhältniß zu den in Lübeck, Hamburg, Wismar und Lüneburg ge-münzten lübischen Schillingen; man klagte über Ausfuhr von Silberabseilen der oberländischen Deutschen, besonders nach Rußland, währenddie schlechten Münzen derselben in den Seestädten allmälig einen un-gebührlich hohen Cours bekommen hätten. Die Städte sahen sich ge-nöthigt, den schlechter» Münzfuß der Fürsten nachzuahmen; das Kippenund Wippen, das Ausführen und Einschmelzen guter Münzen nahm zuAnfang des 17. Jahrhunderts auf eine furchtbare Weise überhand undwährend des dreißigjährigen Krieges entstand eine unheilvolle Münz-verwirrung. Einzelne Städte, namentlich Hamburg, fanden in der Er-richtung einer Giro- und Depositenbank, in der Einführung von Wechsel-ordnungen und Assecuranzgesetzen, Abhilfe gegen manche Uebelstände;doch gehörte keine dieser Maßregeln dem Bunde an und selbst das See-recht des Bundes, sein einziges gemeinsames Gesetz, ward von den ein-zelnen Städten nach den Localitätsbedürsnissen bald umgemodelt. Inden Maaß - und Gewichtsbestimmungen herrschte dieselbe Mannigfaltig-keit; nur über Gold und Silber, einige seltene Waaren und Ausfuhrennach England, einigte man sich zu gemeinschaftlichen Bestimmungen.Die alten Statuten zur Wahrung der Comtoire und Monopole, zumAusschluß von Nichthansen, wurden freilich oft erneuert und eingeschärft;allein was konnten sie helfen, wenn sie nicht gehalten wurden, ja einzelne