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Erste Abtheilung
§. r?.
Ferner würden auch einige Forst-Rathezu sehen, und diese dahin zu bevollmächtigenseyn, daß bey ihnen alle dergleichen Beschwer-den vorgebracht, diese aber, wenn sie von kei-ner großen Folge waren, solche selbst in derKürze schlichten konnten; Kamen ihnen aber,Sachen von Wichtigkeit vor; so müsten sie sol-che dem Forst-Amte melden,dieses aber sodanndemjenigen Beamten oder Unterrichter, welchesich der Forst-Ordnung nicht gemäß bezeigethätten, entweder mit einer starken Geldbußebelegen, oder nach Befinden gar ihres Dien-stes entsetzen, welche Entsetzung dann in denLandern, wo die Beamten nicht ^zugleich Pach-ter sind, am allerthunlichste» wäre. Ein jederForst-Rath, müßte seinen gewissen Creyß ha-ben, in welchen er die Forsten des Jahres öff-tcrs besichtigen, die Klagen der Unterthanen,und Eigenthümer anhören, und, wenn solchenichts hauptsächliches beträsen, demselben so-fort, ohne davor Gebühren und Geschenke zunehmen, abhelfen, und was zur Verbesserungder Forsten und Abstellung der Unordnungerforderlich wäre verfügen.
§. 16.
Fünde es sich nun daß eine ObrigkeitlichePerson, es sey unter was vor einen Vorwandees wolle, Geschenke von jemand genommen,und den Forst-Verbrechern übergeholfenhatte,
der-