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Deutsche Rechtsalterthümer / von Jacob Grimm
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Jtand, knechte, urjprung.

6* gewalt. Daß captivi und dedititii verkauft win den,ill liier nicht gemeint, denn diele waren durch die ge-fangenfchafl und ergebung unfreie und als folche ver-kaufbar. Es gab aber auch falle, wo an lieh freie durchgezwungne hingabe in knechlfehaft gerielhen. freie hinwegzugeben halle nun in ällelier zeit niemand heiugnis,als der mann und vater die frau und kinder, welchelieh in feiner gewalt befanden. So gaben die^Friclen,nachdem lie ihr fahrendes und liegendes gut erfchöpftIialten, um den auferlegten trilnit zu zahlen, zuletztfrauen und kinder in kneehtfchalt: ac primo boves iplos,xnox agras, poliremo corpora conjuguin aut liberorumfervitio tradebant. 'f'ae. aun. 4, 72- Da dem vater dasrecht zuliand, die kinder auszufelzen. halte er auch dasgeringere, lie als knechte zu verkaufen oder aufzuziehen.ftn Norden traf- diefes fchickfal hauptfächlich unehlicheoder folche kinder, die ein freier mit feiner eignenxnagd gezeugt hatte, Calonius p. 17- 18* Unbefugterweife gefchah es ohne zweilei weit häutiger. Es wur-den kinder gellolen, geraubt und in die fremde verkauft;die gel'etze verhängten ltralen, d. h. den verwandtenmulle das wergeld entrichtet werden, aber wer rettetealle opfer? vgl. lex Angl, et Werin. 7, 3: qm hoininemliberum infra patiiam vendideril etc. qui liberum extrafoiurn veudiderit etc.; lex alam. 46: ti quis liberumextra tenninos vendideril, revocet eura infra pravinciatnet retliluat eum libertati etc. H autem revocare eum nonpoluerit, cum weregildo eum parentibus folvat; ebenfolit. 47 von frauen. Lex bajuv. f<f, q: li quis ingenuumvendiderit.

7. ßcetfe. Wer ein fchgldiges wergeld nicht zahlenkonnte, mnlie nach einigen gefetzen zuletzt kinder, frauund Heb felbll in knechtfdiaft geiieu. lex bajuv. f, 11.Dieter fall kauu gewilTermalVeu unter 5 und 6 gerechnetwerden. Jnzwifchen zogen auch andere vergehen ver-lud der freilieit oder niederdriiekung aus geringerer-rigkeit in härtere nach lieh. Beifpiele: wenn einer demkueclit eines andern fortgeholfen hat upd ihn wederwiederfchalfeu, noch durdi einen gleichwertheil erfetzenkann, ipfe fubjaceal ferviluti, illi cujus fervum laxaveritaddicendus. lex V'ilig. IX. 1, 2; Kicliikla, quae liberfa-tem fuam furnicatulu polluit, aniilit . . . filiae illorutnliherae perinaneaut . . . nili forte adulteriQ vel forni-catione polluanlur. MB, i. pug. l2 (a. 11:30) im klollerGarze. 1 )ics berührt lieh mit ur. d, die iieirath mit un-