388 ft aiul. hnechte. rvtfcherzint. gatterzins.
nen fifchfchuppen ähnlichen münze) entrichtet, auf Ma-riä himmelfahrt zu beHimmter liunde, nicht früher undnicht fpäter, im aushleibungsfall [Lieg mit jeder folgen-den ftunde die Zahlung aufs doppelte, dagegen inulieder fpeicherverwaller des capilels zu Xanten jedemzahlenden ‘ein glas wein reichen, Rive p.24J. 2-i2. vgl.448. Das dorf Salzberg im heflifehen amte Neuenlleiuhatte jährlich zu VValburgistag Lechs kuaken (alle münzevon Lechs heller werlli) an die freiherrn von ßuchenauzu zinten. der fie überbringende gemeimlsmann hieß dasWalpertsmännchen, mulie frühmorgens iechs uhr zuBuchenau fein und bei jeder Witterung auf einem bel-ferndem ßein der brücke vor dem lehloß fitzen. Ver-f'pätete es lieh, fo wuchs der zins progrej/icifch, amabend Wallburgis wäre die gemeinde außer Hand gewe-feu ihn zu bezahlen, weshalb der beamte jedesmal dasdorf warnte und das dorf gal) dem Überbringer Itelszwei begleitet- mit, auf den fall ihm ein unglück be-gegnete. Saß aber das Walperlsmännchen zur rechtenzeit auf dem ltein, fo mullen es die freiherrn von Bu-chenau begrüßen laßen, worauf es die kuaken zahlte.Dies geicheheu wurde es mit vorgefchriebnen fpeifenreichlich bewirtet und wenn es hierbei in drei tagennicht einfchlief, mullen es die zinsherrn lebenslangverpflegen. Schlief es aber ein, fo wurde es ungefäumtaus der bürg p-eggefchafft. Dieter gebrauch hatte lieh300 jahre lang bis in das gegenwärtige jh. erhalten.Hersfelder intelligenzhl. 1802- !t. *)• Wenn die gemeindezu Baumersioda des jahrs einen gemeinen tag hält, mußfie ihrem ellilten einen becher für zwei alte pfeunigegeben, jeder einwohner der ein jahraltes fchweinfchlachtet, gibt ihm davon den rächen, als breit u. langdas holz itt. wer nicht Ich weine fchlachtet, gibt, ihmvon einem ganzen hofe zwo hcnrien, von einem halbenhofe eine henne und wer ihme das vor gründonnerllagnicht gibt, fo ßehets darnach auf ritsfehart. jederbräuligam, der feine braut anderswo holet muß gleich-falls dem eltillen drei naue pfeunige geben , thut el-folches des tages nicht (wo er iie heimbriugt), fo ßehetsauf ritfehart. Klingner 1, 513- 514. Noch einige bei-fpiele hat Haitaus 1568. 1569.
7. gatterzins, es galt ein unterfchied zwifchon hörigen,die ihren zins dem herrn überbringen oder üherfendenmullen und Lolchen, die ab warten durften, daß man ihn