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Praktische Anweisung zur Baukunst schiffbarer Canäle, wie solche zu entwerfen, mit allen dabey vorkommenden Werken anzurichten, zu erbauen, und die Anschläge davon zu verfertigen sind : wobei besonders der französische Canal von Languedoc und dessen vorzügliche Werke als Muster so aufgestellt, wie sie der Herr de la Lande beschrieben / von Johann Ludewig Hogrewe ...
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306
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Zo6 Siebenzehnter Abschnitt.

aber man darf darauf nicht rechnen; am wenigsten derjenige, welcher den An-schlag verfertiget. Er muß aber auch auf der andern Seite die Sache nichtübertreiben, und die Kosten zu hoch ansetzen, um stch das scheinbare Verdienstund den Ruhm einer besondern Sparsamkeit, zu erwerben.

§. 219.

In der Geschichte des Canals von Languedoc haben wir gesehen, daßschickten Männern, die das Vertrauen des Hofes oder vielmehr des Minist^hatten, die Untersuchung des von dem Herrn ^Riguet entworfenen Projekts«nd die Ausstellung des Kostenanschlags aufgetragen war; die Ausführustöaber dem Mmdestnehm enden theilweise öffentlich zugeschlagen wurde. DbstMethode ist noch jetzt in Frankreich, so wie zu allen Zeiten in Holland g^'bräuchlich. Der Unternehmer, wenn er auch kein Kunstverständiger war, st'mußte er doch ein Mann von Ansehen seyn, und so viel eigene Mittel odetCredit haben, daß man wegen des Vorschusses, gegen die Gefahr und deNSchaden gesichert war, der entstehen konnte, wenn er vielleicht, durch stiMeigene Schuld, seine Rechnung nicht dabey fände, und die Arbeit in Unord-nung verließe. Die Anordnung der Arbeit, und die Anstellung der Arbeiter,war ihm zwar überlassen; er durfte aber ohne Zustimmung des von der Reg'^'rung zur Oberaufsicht bestellten Directeurs, im Project keine Veränderungnehmen. Es war ihm in seinem Contrakt genau vorgeschrieben, welchesein jedes Werk haben sollte, welche Materialien dazu verwand und woher st^che zu nehmen; die Stärke des Holzes, die Eigenschaft und Zusammensetzungdes Mörtels, das Gewicht und die Stärke des Eisens u. s w. Der DirectXoder dessen Gehülfen, waren 'fast beständig bey der 'Arbeit gegenwärtig,hielten strenge darauf, daß alles''tüchtig, dauerhaft, und der Vorschrift genastverfertigt wurde. Durch ste geschahen alle Ausmessungen der vollendetenund hiernach wurden dem Unternehmer, nach dem in feinem Contrakt sestgcst^ten Preise, die Gelder ausgezahlt, oder von dem erhaltenen Vorschuß abge"^'net. Wenn die ihm verdungene Werke verlttehrt oder vergrößert wurden, Cwar er gemeiniglich verpstichtet, solche nach eben derü Accord zu übernehmen.

Im Fall aber bey der Ausführung stch Vorfälle ereigneten, worauf man beyM