Achtzehnter Abschnitt.
Von der Einrichtung und Ausführung der Canal-Arbeit.
tz. 2Z4.
A^enn der, welchem die Untersuchung und der Entwurf des Projects eineswichtigen und kostspieligen Unternehmens aufgetragen, seine Plans und An-schläge der Landesregierung vorgelegt hat, so werden solche entweder von illrselbst oder einer dazu verordneten Commission, an Ort und Stelle, in BeyseynMld mit Zuziehung des Verfassers, genau untersucht und geprüft. DieserCommission desto mehr Ansehen und Gewicht zu geben, wäre zu wünschen,daß ein Mitglied der Landesregierung das Präsidium führte, daß sie nichtaus vielen, aber desto einsichtsvollern und kunstverständigen Männern zusam-mengesetzt wäre, und daß sie während der Zeit der Ausführung des Unter-nehmens von beständiger Dauer sey; damit ihre, zur Beurtheilung dieserSache sich erworbene Kenntniß nicht verlohren gehe, sondern vielmehr zunehme,Um desto würksamer zu seyn.
Da von dieser Untersuchung der Entschluß der Landesregierung abhängt,^ das Unternehmen ausgeführt werden soll oder nicht, so muß diese Bestchti-8Mrg nicht übereilet, sondern mit der größten Genauigkeit au Ort und Stellevorgenommen werden. Der Verfasser des Projects begleitet die Commission,Und zeiget beym Durchgang des ganzen Tractus, jede Stelle besonders an,Mo nach dem mikzuführendcn Plan, dieses oder jenes Werk angelegt werden
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