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Z46 Achtzchrtter Wschnitt.
schlössen, und von denselben als Zeugen auch mit unterschrieben werden. 6'i»solcher Contrakt muß ohne alle juristische Formalitäten bestimmt und bündigabgefaßt seyn. Es muß genau darin bemerkt werden, die Stückzahl, das Ä^ßoder Gewicht eines jeden Materials, dechen Beschaffenheit, wohin es srey nnbzu welcher Zeit abzuliefern; der verabredete Preis nebst der Summe der 2)^zahlung, auch wann und in welchen Terminen solche abzutragen. Zur Sich^heit des Baues ist es unumgänglich nöthig, die Bedingungen zu machen, do6der Lieferant gehalten sey, die nicht eontraktmäßigen Materialien zurücknehmen, solche in der bestimmten Zeit durch tüchtige zu ersehen, und denden zu vergüten, der durch den Aufschub der Arbeit oder aus andere Weifeden Bau daraus entstehet.. 2Lrnn die Ablieserung nicht auf ein Mal, sonde^theilweife geschiehet, so kann dem Lieferanten ^ oder ^ dieses ^Werthes jed^Mal ausgezahlt, s oder ^ muß aber zurückbehalten, und erst, nachdem ^völlige Ablieferung geschehn, beym Abschluß bezahlt werden. Diese Contra^Werden doppelt ausgefertiget, und von Leiden Theilen unterschrieben.
..." -.'in. §- 240.
Der Directeur muß seinen Aufmthalk in der Nähe der Arbeit nehrtt^solche fleißig besichtigen, steh das Vertrauen seiner untergebenen Ossteiers, 6«^ducteurs, Handwerker und Aufseher, durch ein höfliches Betragen zu erwerbtsuchen, und ste durch sein eignes Beyspiel zum Fleiß und Betrieb der Arb^ermuntern. Er wird steh die Liebe der Tagelöhner dadurch erwerben, wenn ^gegen jeden gerecht und billig ist, ste leutselig begegnet, mit Beyhülfe der Bea^ten für ihr ^Unterkommen sorgt, die Einrichtung zu treffen sucht, daß ste ^nöthigen Lebensmittel zu einem billigen Preise erhalten können, und auswinnsucht nicht übersetzt werden.
Bevor die Arbeit angefangen wird, läßt der Directeur nach der schon rN>^Pfählen bezeichneten Richtung, von dem Ofsteier, der diese Arbeit dirigirendie obere Breite des Eanals, so weit es vorerst nöthig ist, in seinem Bey^^abstechen, und in der Folge geschiehet die Abstechung der für Schleusenandere Wasserwerke auszugrabende Kessel, die Bestimmung ihrer Tiefe, ^
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