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an 'dewliUfch'fiMkchuyMt,gvp.d- das-Einsetzen dep-Schifferhäken, wejl-soW vor-züglich dadurch verdorben werde» könneNdiUnd Überhaupt sucht er mit -allem Weißjeden Schade» -abzuwenden, und den ihm anvertraueten District in gutem Standezu erhaltem ^ Die Übertxeter der Vsxardnnng ünd-Mr Vergehen tzeigtuer sofort deÄEälial^Jnfpector-zuiweit^rer VerfügnNgna».- ' t urv' ^
Dem Schleufenmeister, in dessen Nähe stch kein Wirchöhaus'bestndet, ka»^zwar wähl erlaubt seyn, denen Schiffern und Arbeitern gegen Bezahlung einigtErfrischung zu reichen; aber strenge rnttß es ihm verboten seyn, ordentliche Wirth-schaft zu treiben, und aus dem herrschaftlichen Hause, welches er bewohnt, eili«allgemeine Herberge zu machen. -- I - >» nn u °
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Die Landesregierung wird ein so wichtiges Werk unter ihre besondere Obe^ausstcht nehmen, und stch vielleicht bewöge» finden, zu dessen Erhaltung ein eigensDepartement anzuordnen, von dem alle Verfügungen abhängen, au welches jededem Canal betreffende Sache gelangen muß,' -dem- auch die dabey angesetzte Be-diente untergeben stnd, und das g^y Mtraffällen und andern Streitigkeiten die lctzttInstanz ausmacht. Dieses Departement Wird eine Verordnung ergehen lasst»,die besonders das Verhalten der Schiffer, Welche den Canal befahren, sowohl i»Ansehung der Abgaben, als auch der Schonung der Werke des Canals, gena»bestimmt, und jede Übertretung mit der gebührenden Straf« belegt. Auch wirddäs Departement zu in bessern Betrieb der Schiffahrt die Veranstaltung maHrillassen, daß an verschiedenen Relaisplätzen längs dem Canal, zum- Ziehen derSchiffe eine hinlängliche Anzahl Pferde immer in Bereitschaft stehn, und diezahlüng dafür festsetzen. Diese Verordnungen werden gedruckt, und in alleii Hä»-sern der Schleufenmeister öffentlich angeschlagen. . - ^ '
Vor allen Dingen muß abcrwon -diesem' Departement eine alljährliche »»^beständige Canalbestchkigung oder sogenannte Schau verordnet werden. Das Per-sonale dieser Bestchtigung muß nicht zahlreich seyn, und in keine Lustpartr« and;arten, wodurch nicht selten der eigentliche Zweck verfehlt wird. Meiner LÜ>»-ttling nach würde solche bestehen können: aus dem Referenten des Departettw»^und einem Kunstverständigen, die beide fchoNmi-t dör ganzen-Verfassung und Ein-richtung bekannt stnd, nebst dem Canal-Inspector und dessen Gehülfe.