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Das Verbot der Phosphorzündhölzchen in der Schweiz und dessen Wiederaufhebung / von Dr. G. Lunge
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dass auch die Ueberwachung der ersteren ungemein viel leichterals die der letzteren sei. Der Bericht schliesst mit dem An-träge, die Verwendung des gelben Phosphors bei der Fabrikationder Zündhölzchen zu verbieten und durch ein Kegulativ die Be-dingungen der Fabrikation anderer Zündhölzchen festzustellen.Es wird nicht verkannt, dass im Publikum zuerst grosser Wider-stand gegen diese Neuerung entstehen werde, aber es wird ge-hofft, dass man sich nach einiger Zeit, wenn einmal die Machtder Gewöhnung gebrochen sei, wie auch in Dänemark , mitden phosphorfreien Hölzchen befreunden werde.

Eine Botschaft des Bundesrathes vom 21. Nov. 1879 eignetsich obigen Bericht, den sie anhänglich wiedergiebt, durchausan und basirt darauf einen Gesetzentwurf, welcher in der darauffolgenden Session der Bundesversammlung mit unwesentlichenAenderungen angenommen wurde. Im Ständerathe erfolgte dieAnnahme am 10. Dez. 1879 ohne alle Opposition, wie es scheinteinstimmig; im Nationalrath, dort allerdings erst nach lebhafterDebatte, am 20. Dez. mit 64 gegen 45 Stimmen. Das am 3.Januar 1880 öffentlich bekannt gemachte und am 6. April, nachAblauf der ßeferendumsfrist, vollziehbar gewordene Gesetz ent-hält folgende wesentliche Bestimmungen:

Die Fabrikation, die Einfuhr und der Verkauf von Zünd-hölzchen und Streichkerzen, bei denen gelber Phosphor zur Ver-wendung kommt, ist verboten. Das Verbot der Fabrikation undEinfuhr tritt mit dem 1. Januar 1881, dasjenige des Verkaufesmit dem 1. Juli 1881 in Kraft. Die Uebertretung des Fabri-kationsverbotes wird mit Busse von 5500 Franken, im Wieder-holungsfälle ausserdem auch mit Gefängniss bis auf 3 Monate,die Uebertretung des Einfuhr- oder Verkaufsverbotes mit Bussenvon 5100 Franken bestraft; die fabrizirten, eingeführten oderzum Verkauf vorräthigen Zündhölzchen werden zerstört. DerBundesrath wird ein Regulativ aufstellen, welches die Bedingungenenthält, unter denen phosphorfreie Zündhölzer oder Streichkerzenoder solche mit rothem Phosphor fabrizirt werden können.

Das betreffende Regulativ des Bundesrathes datirt vom6. April, das Spezial-Regulativ des Handelsdepartements vom25. Mai 1880. Den Kantonsregierungen wird die Ueberwachungder Ausführung Überbunden. Diese rein technischen Vorschriften