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Das Verbot der Phosphorzündhölzchen in der Schweiz und dessen Wiederaufhebung / von Dr. G. Lunge
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so bald noch nicht zu sein. Wenn man daher von den oben be-zeichnten drei humanitären Zielen nicht abweichen will, soscheint kein anderer Ausweg offen zu sein, als derjenige,welchen die Expertenkommission angegeben hat. Wenn bisauf Weiteres einzig die Fabrikation und der Verkauf vonSicherheits- oder schwedischen Zündhölzchen gestattet wird, soist anzunehmen, dass man auf diese Weise den meisten Schwierig-keiten, welche durch das Gesetz vom 23. Dezember 1879 her-beigeführt worden sind, entgehen wird; dagegen ist hiedurchdem Begehren des Publikums nach überall entzündlichen Hölzchenallerdings nicht Genüge geleistet.

Wenn Sie aber der Ansicht sind, dass die durch das citirteGesetz hervorgerufenen Uebelstände die frühem (Nekrose etc.)überwiegen, und dass man daher auf das darin ausgesprocheneVerbot zurückkommen solle, so wäre es in diesem Falle ange-zeigt, dass man Vorschriften, ähnlich denjenigen, wie sie imEntwürfe des preussischen Volkswirthschaftsrathes, und übrigensschon in einem Berichte unserer Fabrikinspektoren (Bundesblatt1879, III, 797) angegeben sind, aufstellen würde; aber wirmüssen jetzt schon erklären, dass es im höchsten Grade schwie-rig , wenn nicht unmöglich sein würde, die Befolgungsolcher Vorschriften zu überwachen, und dass man namentlichdie grösste Mühe hätte, die Umgehung der für die Fabriken zuerlassenden Bestimmungen durch die Eausindjustrie zu verhindern.Wir sind daher der Ansicht:

1) dass das Gesetz vom 23. December 1879 im Prinzip auf-recht erhalten werden solle:

2) dass es angezeigt erscheine, dasselbe im Sinne der im Ex-pertenberichte (Beilage A) enthaltenen Konklusionen zuergänzen;

3) dass zu diesem Zwecke die Sanktionirung des Beschluss-entwurfes, welchen wir Ihnen am 6. Dezember 1881 vor-gelegt haben,*) von Neuem empfohlen werden müsse, weildies das einzige Mittel ist, wodurch der Administrations-behörde diejenige Freiheit gewährt wird, welche nothwendigist, um einerseits den Wünschen des Publikums und der

') Der erwähnte Beschlussentwurf lautet: