^JR Schultheiß, Kleine und GroßeRäthe der Stadt und RespublikBern, thun kund hiemit: Daß Wir auslandesväterlicher Liebe und Vorsorge be-wogen, die von Uns bis dahin UnserenUnterthanen deutscher Landen gegebeneHolzordnungen aufs neue nachsehen lassen;und nach reifer Erdaurung, damit einer-seits, dem so mehr und mehr sich äußern-den Holzmangel, anderseits dem Verfallder Waldungen, durch eine bessere Besor-gung und Benutzung derselben könne ge-steuret werden, Uns entschlossen haben, ge-genwärtige Forsi-Ordnung, in Aufhebungaller vorhergehenden, denenselben zur Vor-schrift zu geben, nach welcher Wir wollenund gebieten: daß Unsere Ober - und Unter-beamte inskünftig Unsere eigenen Wälder
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Forst-Ordnung für der Stadt Bern deutsche Lande : gegeben den 16. und 23. Junii und 7. Julii 1786 / [s.n.]
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