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Forst-Ordnung für der Stadt Bern deutsche Lande : gegeben den 16. und 23. Junii und 7. Julii 1786 / [s.n.]
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Die von Unsern Amtleuten hin und wiederden Armen verzeigte, und zum Anbau auf eineZeit von höchstens sechs Jahr überlassene Niedersollen, so bald diese verflossen, wieder zurückge-zogen und zu dem Wald geschlagen werden.

§. 7 .

Von -er Veräuffernng -es Holzes.

Wir verbieten die Veräußerung des Bauhol-zes, verarbeitetes oder unverarbeitetes, aller Art,aus Unseren Landen. Bei Strafe der Confiska-tion des Holzes, und des dreifachen Werths des-selben. Unter gleicher Strafe des Küfer - undWagnerholzes wie nicht weniger des Brennholzes,des Torfes und der Steinkohlen: Unserm täglichenRath allein die Bewilligung dafür, nach den Um-ständen, vorbehalten.

§. 8 -

Don Räumung -er Wäl-er.

Auf den erstell May sollen alle Wälder ge-