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Die von Unsern Amtleuten hin und wiederden Armen verzeigte, und zum Anbau auf eineZeit von höchstens sechs Jahr überlassene Niedersollen, so bald diese verflossen, wieder zurückge-zogen und zu dem Wald geschlagen werden.
§. 7 .
Von -er Veräuffernng -es Holzes.
Wir verbieten die Veräußerung des Bauhol-zes, verarbeitetes oder unverarbeitetes, aller Art,aus Unseren Landen. Bei Strafe der Confiska-tion des Holzes, und des dreifachen Werths des-selben. Unter gleicher Strafe des Küfer - undWagnerholzes wie nicht weniger des Brennholzes,des Torfes und der Steinkohlen: Unserm täglichenRath allein die Bewilligung dafür, nach den Um-ständen, vorbehalten.
§. 8 -
Don Räumung -er Wäl-er.
Auf den erstell May sollen alle Wälder ge-