Die spätere mathematische Literatur der ltümer.
475
Fassen wir also das bisher Gewonnene zusammen, so wird dasErgelmiss sich gestalten wie folgt: Die Römer sind, wenn sie aucheine uralte Feldmesskunst besassen und des Rechnens zum täglichenGebrauche nicht entbehren konnten, zur Mathematik schlecht genugveranlagt gewesen. Ein bis anderthalb Jahrhunderte lang, von Cäsarbis nach Trajan etwa, war eine verhältnissmässige ßlüthezeit römi-scher Geometrie und vielleicht auch römischer Arithmetik, beide aufgriechische Quellen zurückgehend, unter welchen sich jedenfalls dassogenannte andere Buch der Geometrie des Heron von Alexandria befand. Allinälig jedoch verschwand sogar das Yerständniss des da-mals ins Lateinische Uebersetzteu.
Kapitel XXVII.
Die spätere mathematische Literatur der Römer.
Die Behauptung, dass die Römer in den Zeiten Cäsars bis Trajansauch arithmetischer und damit bei den Griechen schon enge verbun-dener algebraischer Leistungen bis zu einem gewissen Grade fähigwaren, ist ausser aus dem Bruchstücke des Codex Ärcerianus, welcheswir zu diesem Zwecke verwandt haben, auch aus den Rechts quellenzu bestätigen.
Zinszahlungen,' also auch Zinsberechnungen sind bei denRömern ungemein alt, so dass von anderen Erleichterungen überbürdeterSchuldner abgesehen schon im Jahre 342 v. Chr. die freilich nichteingehaltene Lex Geuucia gegen jede Zinsverleihung Gesetzeskraftgewann. Auch eine entsprechende Verminderung für vorzeitigenGenuss eines erst später zu erlangenden Besitzes, das sogenannteInterusurium oder die Repräsentation, wie der Römer sagte,ist alt, wenn auch die Grösse der Verminderung und die Regeln,nach welchen sie abgeschätzt wurde, weit entfernt davon sind, imKlaren zu sein. Ulpian , der am Ende des II. und Anfang desIII. S. n. Chr. lebte, stellte bereits Berechnungen ähnlicher Art unterVoraussetzung einer wahrscheinlichen Lebensdauer an, 1 ) allerdingswieder ohne dass wir eine Ahnung haben, wie jene wahrscheinlicheLebensdauer gewonnen wurde.
Zu anderen Rechnungsaufgaben gab das Erbrecht der Römer,gaben die vielfach ungemein verzwickten letztwilligen VerfügungenAnlass, die gradezu Regel bei ihnen waren. Im Jahre 40 v. Chr.stellte die Lex Falcidia fest, dass dem eigentlichen Erben mindestensein Viertheil des Unterlassenen Vermögens verbleiben musste. Waren.also Vermächtnisse im Gesammtbetrage von mehr als Dreiviertel des
’) Ad legem Falcidiam XXXV, 2, 68.