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Zweiter Band. Von 1200-1668. Erster Teilband. Von 1200-1550.
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Kapitel LIV.

einem bestimmten Fache, gelehrter Titel, Vorname, Anfangsbuchstabendes Familiennamens und des Ileimathsortes in tadelloser Ueberein-stimmung müssen als unwiderlegliche Beweise der Uebereinstimmungder Persönlichkeiten gelten. Wer aber sollte das Vorsetzblatt einesHandschriftenbandes benutzt haben, um die Anzeige zweier Vor-lesungen darauf niederzuschreiben als der Ankiindiger selbst, der viel-leicht wiederholt in aufeinander folgenden Jahren von jenen An-kündigungen öffentlichen Gebrauch zu machen wünschte ? So dienendie Anzeigen selbst als Beleg dafür, dass jener Handschriften bandsich im Besitze Wiedmanus befand.

Und nun findet sieb eine dritte Vorlesungsanzeige vonderselben Hand geschrieben auf der Rückseite des 349. Blattes desBandes unmittelbar vor der lateinischen Algebra. Mit Arithmetikallein sei es nicht gethan. Schwierigeren Aufgaben komme man nurmit jenen Methoden bei, welche ein Algobre von hellstem und nahezugöttlichem Geiste uns in wenigen Apori.smen, um seines Wortes michzu bedienen, überliefert hat, ') Heute um 2 Uhr wird MagisterJo. W. de Eg. nach der Predigt und nach der Disputation der Bacca-laureen mit den Zuhörern Vereinbarungen über Stunde und Ort treffen,um die Aporismata et Regulas Algobre einzuüben. Dieser dritten An-zeige dürfen wir die Bestätigung dessen entnehmen, was wir aus denbeiden früheren folgerten, und wofür wir uns auch darauf berufenkönnten, 2 ) dass zwei Aufgaben der lateinischen Algebra in Wied-manns Rechenbuch Aufnahme gefunden haben. Aber wir entnehmenihr noch weitere Dinge, welche hervorzuheben sind.

Wir sehen hier einmal die erste nachgewiesene Anzeige eineralgebraischen Vorlesung an einer Universität. Wir sehen eine andereFassung als bei den offenbar eingebürgerten Vorlesungen über dasRechnen. Ort und Stunde sollen erst vereinbart werden! Auch heutenoch kann man ähnlichen Wortlaut mitunter auf Ankündigungen anden schwarzen Brettern unserer deutschen Hochschulen finden. Siebedeuten etwa so viel als: der Unterzeichnete möchte über den be-treffenden Gegenstand lesen, vorausgesetzt, dass sich Zuhörer dazumelden. Wir werden nicht irre gehen, wenn wir im XV. Jahrhundertder Klausel denselben Sinn beilegen. Es war eine ungewohnte, eineneue Vorlesung. Ob sie zu Stande kam, wissen wir nicht, es seidenn, dass wir als Beweis dafür es ansehen wollten, dass Wiedmannder lateinischen Algebra, die er augenscheinlich der Vorlesung zuGrunde zu legen beabsichtigte, an einer Stelle einige Aufgaben zu-fügte. 3 )

Und das Andere, was wir hervorzuheben haben, besteht darin,

') quas praeclarissimi quondam ac prope divini inyenij Algobre paucis atl-modum Aporismatibus, ut suo rocabulo utar, nobis tradidit. *) Wapplerl. c.S. 22, Note 1. 3 ) Ebenda, S. 21, Note 1.