102
Festungen aufzunehmen
1) man befindet sich in derselben und ist also im Stande !die nöthigesLinien zu messen und an schicklichen Plätzen den Meßtisch aufzustellen; odiilman ist außerhalb derselben, und kann sich ihr nur bis auf eine gewisse Eut-Ifernung nähern. 2m ersten Falle, sucht man sich auf oder längs des Haupt-IWalles schickliche Standlinien aus, mißt dieselben genau mit einer Kett«!oder mit Stäben, und trägt deren Maß ins Diarium ein. Hierauf stechlman mit Signalen alle Ecken des Walles, sie mögen in der Eourtine od«Ian Bollwerken befindlich seyn, ab, visiret dieselben von den bestimmten Stand-Ilinien, die man nach gewissen Kirchthürmen oder auch nach sonst sich aus-Izeichnenden Punkten in der Stadt orientiret hat, an, schneidet sie von an-kLern Punkten aus, oder mißt auch die visirten Linien und trägt ihr »et:ljüngtes Maß, auf die entsprechende gezogene Linie; auf diese Weise erhält!man nach und nach die ganze Circumvallationslinie der Festung. Die Breillldes Walles, die Anlagen der verschiedenen Böschungen, die Grabenbreite, dielEs- und Eontreescarpe, die Breite des bedeckten Weges und die Anlage deilGlacis werden von den bestimmten Walllinien nach den im Profil ge'fundi-snen Maßen (die sich bequem bei Ausgängen aus der Festung abnehmen las,Isen) rechtwinklich aufgetragen. So werden dann alle Thore, Brücken, Bet-Itungen und Schießscharten auf dem Riß bemerkt; denn wollte man auch diese!durch Visirlinicn bestimmen, so würden bei den, gegen den Maßstab gehal-Iten, nur kleinen Abmessungen der Werke, vielleicht beim Visiren kaum be-Imerkbare Fehler, eine sehr entstellende Lage der Linien geben. Eben so ist!auch sehr zu rathen, von einigen mit aller Genauigkeit mittelst des Meßti-Isches bestimmten Punkten alle im Graben und jenseit der Eontreescarpe lie-Igenden Werke, als Reduits, Ravclins, Horn- und Kronwerke rc, durchlunmittelbares Messen und Auftragen zweier so gemessener sich durchschnei-Idender und auf diese Weise einen Punkt bestimmender Linien aufs Papier!zu bringen. Ein Civilgeometer, der keine Kenntnisse vom Fcstungsbaue be-lsitzt, wird hierbei viel mehr Mühe haben, wahrend dem ein Militär-In-genieur, der die Lage der Festungslinien gegen einander kennt, leichter weg-kommen wird. Sind auf diese Weise die Festungswerke in Grundriß ge-bracht, so wird die hinterliegende Stadt nach der Lage ihrer Gaffen undlder sich besonders auszeichnenden Gebäude aufgenommen, und hierbei gauj!so verfahren, wie beim Aufnehmen einer Stadt gezeigt ist. Hat man nicht!Zeit, oder wird es nicht erfordert, die ganze Stadt auf dem Risse darzu-Istellen, so müssen doch wenigstens die den Festungswerken zunächst liegend«»!Gaffen, die Waffcnplatze und Militärgebäude genau angegeben seyn. Weit!mehr Schwierigkeiten als die Aufnahme aller zu Tage ausgehenden FestungS-Ibauwerke macht die der Riffe der Souterrains. Es ist hier ebenfalls erforderlich,!daß anfänglich sowohl der Hauptwall, als auch diejenigen Werke in Grund-riß gebracht werden, unter denen sich die Souterrains befinden, oder die mitselbigen in Verbindung stehen. Ist dieses geschehen, so muß man an Aus-gängen, Luftschachten, Kanonenöffnungen rc. die zu Tage ausgehenden undauf dem Riffe bestimmten Punkte, auf den senkrecht darunter liegenden Grundder Souterrains projcctiren. Diese Punkte, werden aus jenem Risse auf die-sen übergetragen, und von solchen auf diese Weise nun bestimmten festenPunkten die Messung mittelst Standlinicn durch Abszissen, Ordinaten, undDiagonalen fortgesetzt. Zuweilen müssen zwei, ja drei solcher casemattirtc»Räume dargestellt werden, die genau einander entsprechen sollen.' Kann maneinen schon fertigen Festungsriß bekommen, wenn er auch nur Theile der-selben enthalt, und auch noch so schlecht gezeichnet ist, so darf man diesedoch niemals verwerfen, da sie dann wenigstens als BrouillonS nützlich sey»können.
Solche Festungsrissc werden zu militärischen Zwecken gefertiget um dienöthige Vertheidigung der Festung darnach reguliren zu können; zuweilenaber auch zu bürgerlichen Bestimmungen, wenn solche Werke mit mindester |Kraft, und Zeitaufwand demoliret werden sollen, oder man auch einen Theilder Gewölber, Mauern und Erbmassen für andere Zwecke benutzen will.