VIII.
Die Wasser-Versorgung eine städtische Anlage oder Privat-unternehmern
An diese Erörterung schliesst sich naturgemiiss die naheliegende Frage, ob es Die Wasser-Versor-
nicht vortheilhaft sein dürfte, die gesaxnmte Wasser-Versorgung Wien’s an gang’em Pnvat-
° ° Unternehmen,
eine Privat-Gesellschaft zu übertragen.
Wenn es sich um Ausbeutung eines mehr oder weniger einträglichen Geschäftes
handelte. so müsste diese Frage ohne Weiteres bejahet werden. Ein solches würde
entschieden weit besser von einem Privatmanne oder selbst von einer Privat-Gesellschaft
als von der Gemeinde-Verwaltung zu betreiben sein.
Anders verhält es sich jedoch mit einem solchen Unternehmen, von welchem im
Voraus die Gewissheit vorliegt, dass es in finanzieller Beziehung auf eigenen Füssen
nicht werde stehen können.
Die städtischen Zwecke der künftigen Wasserleitung, als Bespülung der Notliwemligkcit einerStrassen, Feuerlöschung, Versorgung von Markthallen, Park-Anlagen, Springbrunnen etc., Subvention,erfordern nicht nur ein bedeutendes Anlage-Capital, sondern nehmen im Vorhinein dieHälfte des ganzen Wasser-Quantums in Anspruch.
Aus diesem Grunde wird von derGemeinde jedenfalls eine sehrbedeutende Subvention verlangt werden.
Es liegt ferner die Gewissheit vor, dass die Einnahme, auf welche die zu bil- Wahrscheinliche
dende Privat-Gesellschaft zu speculiren hätte, erst nach einer langen Reihe von Jahren Bca ^P ru ^ Ilun £ emcr
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flüssig werden wird. Selbst in dem günstigen Falle, wenn das Geschäft mit der Zeit
ein lohnendes, ja ein recht rentables würde, so steht für viele Jahre dennoch nicht
einmal eine wenn auch nur kleine Verzinsung des anzulegenden Capitals in Aussicht.
Ueberdies lauten die andererorts gemachten Erfahrungen bezüglich der zur
Einbürgerung des Wasserbezuges erforderlichen Zeit, so wie der zu erwartenden Ein-
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