korrektiv» persönlich in Augenschein zu nehmen. Die Regierung wolledaher Allem aufbieten, damit den diesseitigen Anforderungen mit allerBeförderung entsprochen werde. Schließlich erließen wir an die Regie-rung von Wallis die Einladung, uns auch über die Ausführung derjeni-gen Maßnahmen Bericht erstatten, welche von der eidgenössischen Experten-kommission für die Untersuchung der schweizerischen Gebirgswaldunge» z»rBeseitigung der Uebelstände im Forstwesen beantragt worden sind.
Infolge unsers obigen Schreibens übertrug der Staatsrath vonWallis die ganze Rhoneangelegenheit der kantonalen Eisenbahndirektion,welche ihrerseits eine Kommission ernannte, mit dem Ausfrage, ein voll-ständiges Projekt über die vorzunehmende» Korrektionen und einen bezüg-lichen Kostenanschlag auszuarbeiten. 'f
Nachdem die ständeräthliche Kommission, infolge einer Anzeige derRegierung von Wallis , daß das Projekt der Rhonekorrektion seiner Be-endigung entgegen sehe, Ende Oktober das Gebiet der Rhone und derenZuflüsse bis zum Genfersee inspizin hatte, zeigte das Baudepartement desKantons Wallis mit Zuschrift vorn 4. Dezember unserem Departementdes Innern an, der Große Rath des Kantons Wallis habe unterm 29-November abhin die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse beschlossen-Bon dem bezüglichen Dekrete waren dein Schreiben einige Exemplarebeigelegt.
Dasselbe lautet:
Dekret
über
die Aorrcktion und Eindämmung der Vhone und ihrer Seitengewässer.
Der Große Rath des Kantons Wallis ,willens, die Eindämmung der Rhone und ihrer Seitengewässer nacheinem gemeinsamen Plane auszuführen, um so deren Lauf zu regeln undden Verheerungen der Ueberschwemmungen vorzubeugen;
in Erwägung der hohen Bedeutung dieses großen Unternehmens be-züglich des öffentlichen Gesundheitszustandes, des Bodenreichthums undder Unterhaltung der Verbindungsstraßen des Kantons mit der Eidgenossen-schaft und dem Ausland;
in Erwägung, der Nothwendigkeit, eine bessere Forstverwaltung einzu-führen und der Entholzung der Berge, dieser bedeutenden Ursache derVerheerung durch die Wildbäche, vorzubeugen, und willens, den Ansichtender Bundesbehörde hierüber zu entsprechen;
eingesehen die Unmöglichkeit, mit den Mitteln, die dem Staate undden wuhrpflichtigen Gemeinden, Genossenschaften und Privaten zu Gebotestehen, diesen Zwek zu erreichen;