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Straße in eine Anhöhe eingeschnitten werben muß,über wenn sie durch Waldungen und einen durchaustrocknen und aus Kiesel bestehenden Boden geht, wel-cher die Nasse einsaugt. Besonders kann man sichdaher bey Straßen, welche in Berge eingeschnittenwerden, dieser Regel nur nähern, und es muß sonachder Hohlweg so breit als möglich gemacht, und dieWälder auf jeder Seite wenigstens auf 4 bis 5 Klaf-ter Abstand von der Straße ausgehauen werden, inwelcher lezten Hinsicht auch Verordnungen bestehen,die aber, wie so viele andere nützliche, selten beobach-tet werden. In den Waldungen des Regenten undder Communen sieht man dieselben noch wohl hre undda ausgeübt, aber nur selten in den Besitzungen derReichen, wovon manche sich über die nützlichsten Lan-despolizeygesetze hinaussetzen, indem leider einige Re-gierungen in unsern Zeiten zu viel Nachsicht gegen dieihren Verordnungen zuwider Handelnden haben, wo-durch denn alle Authorität der Behörden aufgelöstwird, und eine Erschlaffung entsteht, die zu großenMitteln, selbst in der dringendsten Gefahr, nicht mehrgreifen läßt. Die Privaten wissen auch ganz vortref.lich ihr Interesse zu fördern und die im Dienste ei-frigen Staatsbeamte zu verläumden und ihnen zu scha-den, so daß diese ermüdet werden müssen, wenn sie nichtvon einem Eifer beseelt sind, der alles Unangenehmeim Dienste erträgt, um nur das allgemeine Wohl zubefördern. Möchte jeder Staat nur solche Beamtehaben, so würde das Verdienst und der öffent-liche Dienst geehrt werden, und man würde