Eilfter Abschnitt.
Von der Aufführung oder dem Bau neuer Kunst-straßen oder Chausseen.
§. yr.
Ehe der Entwurf zu einer neuen Straße gemachtwerden kann/ muß im Allgemeinen der Straßenzugnach einer Untersuchung und Aufnahme der Gegend an«gegeben seyn, wo man alsdann denselben ausmitteltund fest bestimmt, sobald auch von Bergstraßen dasNivellement gemacht ist. Dasselbe kann mit der imersten Bande meiner Wasscrbaukunst beschriebenen Schrö.derschen Wasserwage, womit zugleich der der Straße;u gebende Fall abgesteckt wird, bewerkstelliget werden.Es wird sich öfters in felsigten Gegenden der Fall er.eignen, daß man sich an Bäumen und Felsen festbindenund mit Seilen herunterlassen muß, um die Aufnahmeund Absteckung der Straße zu bewerkstelligen. Zugleichmuß dann die Sonberung und Beschreibung des Bo-dens, der K-es - und Steingruben ober der Orte, wosie errichtet werden sollen, angegeben seyn. Es müssengenaue Erkundigungen über das Anschwellen der in derNahe der Straße befindlichen Gewässer, von dem An-legen des Schnees, dem Absinken des Erdreichs, undvon allen übrigen Lokalitäten, die einen Einfluß aufdie Beschaffenheit der Straße haben, eingezogen wer-