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tcn alle Theile der Eisenbahnfragc und die ganze Trag-weite der Entscheidung richtig zu würdigen im Standesind, aber in unseren schweizerischen Verhältnissen scheintuns die allgemeine Ueberzeugung unentbehrlich, daß dieEisenbahnunternehmungen mit der damit verbundenenVerantwortlichkeit wirklich eine Sache des Volkes seien,und diese Ueberzeugung wird nur hervorgerufen, wenndie Angelegenheit vor das Forum der verfassungsmäßigenOrgane des Volkswillens, der Bundesversammlung undder großen Räthe, gebracht wird. Zugleich liegt auchin der ganzen Behandlungsart eine Sicherheit gegenetwaige Uebergriffe der Bundesbchörden, wie gegen diekantonale Begehrlichkeit.
In dieser Auffassung konnten wir natürlich dem Ge-danken nicht Raum geben, daß die ganze Eisenbahnsachevom Bunde allein ohne irgend welche Betheiligung derKantone übernommen werde. Schon die besondere Be-deutung einer Eisenbahn für die Anwohner, noch mehraber die Beschränktheit der eidgenössischen Finanzen unddie Schwierigkeit, ja selbst die Gefahr, neue Einnahms-quellen zu eröffnen, endlich die Größe der Last, welchemittelbar oder unmittelbar doch auf die Kantone zurück-fallen müßte, und welche trotz aller Voranschläge undBerechnungen, nicht bestimmt zu begrenzen ist, habenuns die Mitwirkung der Kantone dringend angerathen.Wo wir also im Verlauf des Gutachtens von einer Hülfedes Staats zur Herstellung von schweizerischen Eisen-bahnen reden, begreifen wir unter Staat immer die Ver-einigung von Bund unv Kantonen.