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um für die beschlossenen Bahnstrecken das erforderlicheKapital aufzubringen und zwar durch Ausgabe von Eisen-bahnpartialcn.
§. 5. Der Bund garantirt den Inhabern von Par-tialcn ein Minimum des Zinses von 3^ «/„ per Jahrund zwar übernimmt an dieser Garantie der Bund einDrittheil und die betreffenden Kantone zwei Drittheile desallenfalls zu deckenden Defizits; und es haben die Kantonedurch Vereinbarung unter sich festzusetzen, welchen Antheilan diesen zwei Mittheilen jeder einzelne Kanton der ge-meinschaftlichen Bahnlinie zu tragen hat. Sie stellen demBundesrathe für die übernommenen Verpflichtungen eineUrkunde aus.
§. 6. Die Partiale sind von Fr. 500 (neue schwei-zerische) und werden auf den jeweiligen Inhaber ge-stellt (au portour).
§. 7. Die Bahn dient als Unterpfand den Inhabernder Partialen.
§. 8. Wahrend der Dauer des Baues der Bahnwerden die Zinsen zu 3hch "/« aus dem Kapital entrichtet-