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§. 22. Der Verwaltungsrath versammelt sich regel-mäßig alle Monate einmal, und öfter wenn es die Ge-schäfte erfordern.
Er bestimmt über Anstellungen und Gehalte, überdie Bahnanlagen, Stationen, Anschaffungen von Be-triebsmaterial u- s. w., sowie über Taren und Fahrten-pläne, welche letztere aber der Genehmigung des Bun-desrathes unterliegen. (§. 17.)
Angestellte, deren firer Gehalt Fr. 1200 jährlich über-steigt, werden von dem Verwaltungsrathe ernannt undauch entlasten, beides auf den Vorschlag des Direk-toriums.
§. 23. Die Mitglievcr des Verwaltungsrathes außer-dem Präsidenten (weil er zugleich Vorstand des Direk-toriums ist) beziehen keinen fircn Gehalt, sonder» ange-messene Tag- und Reisegelder; während der Dauer ihresAmtes genießen sie freie Fahrt aus der betreffenden Eisen-bahn und nach dreimal sechsjähriger Amtsdauer lebens-längliche freie Fahrt.
v. Direktorium.
§. 24. Das Direktorium besteht aus dem Präsiden-ten des Berwaltungsrathes als Vorsitzender, und aus3 bis 4 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrathc frei er-wählt werden. ,
Z. 25. Die Mitglieder des Direktoriums sollen Fach-männer sein, und jeder von ihnen hat einem besondernGeschäftszweige vorzustehen.
tz. 26. Nach Vollendung des Bahnbaues kann dasDirektorium außer dem Präsidenten auf zwei Mitgliederrcduzirt werden.