16
VI. Bekanntmachungen.
8 41 .
Die an die Actionäre zu erlassenden Bekanntmachungenhat die Direction in denjenigen Zeitungen, welche Vonihr als Bekanntmachungsorgane der Gesellschaft festgesetztund als solche in den Blättern, in welchen die Einladungzu der ersten Generalversammlung der SchweizerischenNordostbahn-Gesellschaft erschienen ist, öffentlich ausge-kündet werden, zu publiziren. Gegenüber von Bekannt-machungen, die in dieser Weise erfolgt sind, kann dieEinrede der Nichtkenntniß nicht geltend gemacht werden.
VII. Schiedsgerichtliche Erledigung vonRechtsstreitigkeiten.
8 42 .
Alle zwischen der Actiengcsellschast und ihren Ver-waltungsbehörden, oder zwischen diesen unter sich, oderendlich zwischen der Aktiengesellschaft oder ihren Ver-waltungsbehörden und einzelnen Actionären über Fra-gen, welche die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen,entstehenden Rechtsstreitigkeiten werden durch Schieds-gerichte beurtheilt. Zu diesem Ende wählt jede der strei-tenden Parteien zwei Schiedsrichter und diese ernenneneinen Obmann. Können sie sich über die Wahl des Ob-manns nicht verständigen, so ist das Obergericht des h.Standes Zürich zu ersuchen, denselben zu bezeichnen.Die vier Schiedsrichter entscheiden den streitigen Fall nebstallendamit zusammenhängenden Vor- undZwischenfragen.Bei gleichgetheilten Stimmen derselben entscheidet derObmann nach freiem Ermessen. Die Aussprüche sowohlder Schiedsrichter als des Obmanns, falls ihm wegenJnnestehens der Stimmen der Schiedsrichter die Ent-scheidung zukömmt, sind rechtskräftig.