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mals ausweisen konnten, daß ihnen bei 15 Millionen zuVerfügung sieben, in Unterhandlung zu treten, in Folgewelcher ein Vertrag abgeschlossen wurde, durch den sie sichverpflichteten, das Unternehmen auf ihre Gefahr auszu-führen, insofern ihnen von der Vorbereitungsgesellschaftoder vom Präsidenten der Direktion eine definitive Kon-zession abgetreten werden könne. Auf Grundlage diesesVertrages gelangte der Unterzeichnete im Dezember 1854bei der Regierung des Kantons Bern , und Anfangs desJahres 1855 bei den übrigen bctheiligten Kantonsregie-rungen und den schweizerischen Bundesbehörden mit einemseiner Zeit im Druck herausgegebenen Konzessionsbe-gehren zur Kanalisation und Tiefer legungder Hauptgewässer des Seelandes ein. Diefinanziellen Forderungen dieses KonzessionsbegebrenS warennunmehr der Art, daß diejenigen Einwendungen, die sichdarauf gründeten, das Unternehmen werbe zu viel kosten,um die Lasten durch die Kantone und Grnnbeigenihümertragen zu können, vollständig dahin fallen mußten*.
Die Direktion und der Ausschuß der Vor-bereitungsgesellschaft, welchen alle die daherkgenVerhandlungen vorgelegt wurden, faßten den» auch inihrer Sitzung vom 3. Juni 1855 hierüber folgende Be-schlüsse:
1. Das von Herrn I)r. Schneider eingegebene Konzes-sionsbegehren entspricht sowohl in Zweck als Mitteldemjenigen, was die Vorberettungsgesellschafi bisdahin angestrebt hat.
* KonzessionSbcgehren von Nr. I. R. Schneider zu Kanalisa-tion und Ticscrlegung der Hauptgewässer per Juragewäsier deSSeelandeS. Bern l-r54. Mn Begleitschreiben an die Bunoesbchördettund an die Regierungen der bctheiligten Kantone.