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Die Versumpfung des Seelandes durch Herrn General Ochsenbein und die Entsumpfung desselben durch Herrn Oberst Lanicca / nachgewiesen durch A. Kocher
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seine Schrift S. 39 ff.) den Mangel einer rationellen Basisüber das Wieviel der Gewässersenkung an. Man habe vorAbfassung der Pläne die Landwirthschast über ihre Anfor-derungen nie befragt, man habe deßhalb einen verkehrtenWeg eingeschlagen u. s. w. Dann raisonirt er weiter so:Auf die Entsnmpsung muß noch eine Drainirung folgen;die Drainröhren dürfen nicht in den Torfboden gelegtwerden, sondern müssen unter die Torflager zu liegenkommen, und da diese 6 Fuß Dicke hat, so müssen jeneRöhren wenigstens 7 Fuß tief gelegt werden, und da derdermalige höchste und der (von Lanicca) projektirte niedrigsteWasserstand um 11 Fuß schwanken, so bedinge dieß eineSenkung von zusammen 17 Fuß , wenn die Entsnmpsungdie Acker- und Wiesenwirthschaft ermöglichen wolle.

Damit das stagnirende Wasser oder Grnndwasser dieAcker- und Wiesenkultur nicht beeinträchtige, muß es wenigstens4 Fuß unter der Bodenoberfläche stehen. Dieß ist dieMeinung Sprengels, des Hrn. von Erlach von Hindelbank ,des Hrn. Fellenberg-Ziegler, und das Maß, das man bis-dahin für die ausgeführten -- und gelungenen! Ent-sumpfnngen im Kanton Bern angenommen hat. Anch Hagensagt in seinem klassischen Werke über die Entwässerungen!V. Abschnitt S. 413:Es mag hier zugleich erwähntwerden, daß der Wasserspiegel in den Gräben 1 bis 1>chFuß unter dem Terrain gehalten werden muß, wenn einegeregelte Grasnutzung Statt finden soll, daß aber die Tiefemindestens 2°/» Fuß betragen muß, wenn man Feldfrüchtebauen will, und daß die .Kultur von Obstbäumen eineSenkung des Wasserspiegels von wenigstens 4 Fuß er-fordert."

Aus S. 7 und i l ihres Berichtes stellen die eidge-nössischen Experten dasselbe Maß als ausreichend hin.

Wenn also das Wasser der Entsumpsungsgräbcn inder Regel vier Fuß unter der Oberfläche des Mooses ge-